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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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181<br />

Rechtsschutz nur für den Fall einer positiven Entscheidung der Behörde über den<br />

Antrag auf Informationszugang. 669<br />

Wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der<br />

zugangsgewährenden Entscheidung angeordnet hat, kann der Dritte gem. § 80a<br />

Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung stellen. 670 In den ersten zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung ist der Dritte durch § 8 Abs. 2 Satz 2 <strong>IFG</strong> geschützt. Für den Zeitraum<br />

zwischen Ablauf der Zweiwochenfrist und der ausstehenden Eilentscheidung<br />

<strong>des</strong> Gerichts ist nicht explizit geregelt, ob eine Informationsgewährung durch die Behörde<br />

zulässig ist. Diese Regelungslücke wird von der Literatur in der Weise geschlossen,<br />

dass die Behörde die Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen<br />

hat, weil andernfalls eine gerichtliche Entscheidung nach Informationszugang<br />

sinnlos würde. 671<br />

3.2.9.1.7 Rechtsfolgen bei fehlender/fehlerhafter Beteiligung<br />

Die Beachtung der Geheimhaltungspflichten können die Dritten nach erfolgter Offenbarung<br />

mit der Fortsetzungsfeststellungsklage überprüfen lassen. 672 Bei Verletzung<br />

von Gemeinhaltungspflichten kommt ein Amtshaftungsanspruch gem. Art. 34 GG i.<br />

V. mit § 839 BGB in Betracht, insbesondere wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

unzulässigerweise offenbart wurden 673 . Weiter kann sich der pflichtwidrig<br />

handelnde Amtswalter gem. §§ 203 Abs. 2 Nr. 1, 353b Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 Nr. 2<br />

StGB strafbar gemacht haben. 674<br />

Dieser Verfahrensverstoß der Behörde ist freilich nur dann beachtlich, wenn sie Informationszugang<br />

gewährt, denn im Falle einer Ablehnung werden Verfahrensrechte<br />

der Dritten nicht verletzt. 675 Unterlässt die Behörde die Informationsgewährung und<br />

die Drittbeteiligung, dann gestaltet sich die Durchsetzung <strong>des</strong> Anspruchs durch den<br />

Antragsteller schwierig (→ S. 384).<br />

669 HessVGH, Beschl. v. 16.2.2012 – 6 B 2464711, Juris Rn. 21.<br />

670 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 34.<br />

671 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 57.<br />

672 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 11; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 45;<br />

für das <strong>IFG</strong> NRW auch Stollmann, NWVBl. 2002, 216 (221).<br />

673 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 45.In diesem Sinne bei Ansprüchen nach dem UIG:<br />

Kim, 174; Turiaux, UIG, § 8 Rn. 96.<br />

674 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 45.In diesem Sinne bei Ansprüchen nach dem UIG<br />

auch: Kim, 174 f.; Turiaux, UIG, § 8 Rn. 97.<br />

675 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.1.2009 – 7 K 4037/07.F, Juris Rn. 32.

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