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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Bun<strong>des</strong>behörden, die keiner Kontrolle durch eine weitere Aufsichtsbehörde unterliegen<br />

würden. Weiter habe man die Erfahrung gemacht, dass Bun<strong>des</strong>behörden erst<br />

mit dem Widerspruchsbescheid, der nach etwa vier Monaten eingegangen sei, eine<br />

Begründung ihrer Ablehnung <strong>des</strong> Informationszugangs liefern würden und zugleich<br />

aber die Widerspruchsgebühr von 30 Euro verlangen würden (E-Mail v. 17.05.2012).<br />

3.2.16.3 Problemanalyse vergleichbare Konfliktsituationen in anderen Regelungssystemen<br />

3.2.16.3.1 Spezielles Bun<strong>des</strong>recht<br />

Besondere Regelungen über Bescheidungsfristen waren im BArchG und im StUG<br />

nicht ersichtlich. Anträge auf Verbraucherinformationen sind in der Regel innerhalb<br />

einer Frist von einem Monat (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VIG) bzw. – soweit Dritter beteiligt<br />

wurden – innerhalb von zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VIG) zu bescheiden.<br />

Bei Umweltinformationen sind für die Ablehnung <strong>des</strong> Antrags (vgl. § 5 Abs. 1 UIG)<br />

und die Zugangsgewährung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 UIG) eine Frist von einem Monat oder<br />

– soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass diese Monatsfrist<br />

nicht eingehalten werden kann – von zwei Monaten vorgesehen.<br />

3.2.16.3.2 Bun<strong>des</strong>länder<br />

Nach den <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>en der Länder ist über den Antrag zumeist unverzüglich<br />

zu entscheiden. Die kürzeste Bescheidungsfrist für eine Ablehnung beträgt<br />

gem. § 15 Abs. 5 <strong>IFG</strong> BE zwei Wochen. Im Saarland und Thüringen gelten die<br />

Regelungen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> aufgrund der Verweisung im § 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes entsprechend.<br />

Über den Antrag soll auch in Sachsen-Anhalt bzw. muss in Brandenburg und<br />

Nordrhein-Westfalen innerhalb eines Monats entschieden werden. 745 Eine entsprechende<br />

Monatsfrist gilt in Bremen und Hamburg; soweit jedoch Informationen derart<br />

umfangreich und komplex sind, dass diese Monatsfrist nicht eingehalten werden<br />

kann, beträgt die Frist zwei Monate. 746 Vergleichbares gilt in Mecklenburg-<br />

Vorpommern, jedoch kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden, 747 oder in<br />

Rheinland-Pfalz, wo keine Höchstfrist für eine Verlängerung vorgesehen ist 748 .<br />

Regeln für bestimmte Folgen bei Fristüberschreitung sind nur selten normiert: Bei<br />

Überschreitung der Frist ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 5 AIG BB ein Zwischenbescheid zu<br />

745 Vgl. § 6 Abs. 1 Satz 5 AIG BB bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> NRW.<br />

746 Vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 (i. V. m. § 9 Abs. 1) IZG LSA, § 7 Abs. 6 Satz 1 und 2 Brem<strong>IFG</strong>, § 9 Abs. 1<br />

Satz 1 Brem<strong>IFG</strong>; § 7 Abs. 1 bis 3 Hmb<strong>IFG</strong>,<br />

747 Vgl. § 11 Abs. 1 und 2 <strong>IFG</strong> MV.<br />

748 Vgl. § 5 Abs. 4 (i. V. m. § 7 Abs. 1) L<strong>IFG</strong> RP.

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