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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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144<br />

Abgrenzungsfragen können angesichts der parallelen Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlagen<br />

nicht hinsichtlich <strong>des</strong> Informationsanspruchs, sondern nur hinsichtlich<br />

der dadurch anzuwenden Kostenregelung (→ S. 237) entstehen. In prozessualer<br />

Hinsicht können sich insofern Probleme ergeben, als für die parallelen Anspruchsgrundlagen<br />

der Rechtsweg (→ S. 356) oder der Streitgegenstand (→ S. 358)<br />

auseinander fallen kann.<br />

2.2.5.1.3 BArchG/StUG<br />

Für Archivgut <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist das BArchG nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zweck<br />

der Regelungen in den beiden Gesetzen ein das <strong>IFG</strong> verdrängen<strong>des</strong> Spezialgesetz.<br />

470 Das BArchG betrifft eine Teilmenge der vom <strong>IFG</strong> erfassten amtlichen Informationen,<br />

nämlich die in Archivgut <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> überführten (amtlichen) Informationen.<br />

Der Zugang zu diesem Archivgut ist für jedermann nach Ablauf der Schutzfristen<br />

durch § 5 BArchG ohne weitere Voraussetzungen abschließend geregelt, so<br />

dass für eine parallele Anwendung <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> daneben kein Raum verbleibt. 471 Anderes<br />

gilt für den durch § 13 Abs. 2 <strong>IFG</strong> in § 5 Abs. 4 BArchG geregelten Fall, dass bereits<br />

vor Übergabe an das Bun<strong>des</strong>archiv ein Anspruch nach dem <strong>IFG</strong> offen gestanden<br />

hat.<br />

Mit dem StUG ist ebenfalls der Zugang zu bestimmten und damit zu einer Teilmenge<br />

der auch vom <strong>IFG</strong> erfassten amtlichen Informationen mit spezifischen Schutzmechanismen<br />

für die Verwendung der von ihm erfassten amtlichen Informationen geregelt,<br />

die das <strong>IFG</strong> nicht kennt. 472 Nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zweck der Regelungen<br />

in den beiden Gesetzen ist das StUG somit ein das <strong>IFG</strong> verdrängen<strong>des</strong> Spezialgesetz<br />

473 , soweit Unterlagen <strong>des</strong> Staatssicherheitsdienstes i. S. <strong>des</strong> § 6 StUG oder<br />

personenbezogene Informationen nach § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG betroffen sind. 474<br />

Dem Anwendungsbereich <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> entzogen sind die Unterlagen <strong>des</strong> Staatssicherheitsdienstes<br />

(§ 1 Abs. 2 StUG) und auch Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate<br />

von Unterlagen <strong>des</strong> Staatssicherheitsdienstes, die ein Dritter erstellt, sowie die<br />

personenbezogenen Informationen, die im Rahmen der Aufarbeitung der Tätigkeit<br />

<strong>des</strong> Staatssicherheitsdienstes durch die/den Bun<strong>des</strong>beauftragte(n) für die Unterlagen<br />

470 In diesem Sinne: Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs.<br />

15/4493, S. 8; BfDI, Anwendungshinweise, 4; VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 – 2 A 20.08, Juris Rn. 53;<br />

Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 134; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 175.<br />

471 VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 – 2 A 20.08, Juris Rn. 53.<br />

472 VG Berlin, Urt. v. 8.9.2009 – 2 A 8.07, Juris Rn. 25.<br />

473 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 8;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 4; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn 135.<br />

474 VG Berlin, Urt. v. 8.9.2009 – 2 A 8.07, Juris Rn. 22; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn 109; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn<br />

177 f.

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