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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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313<br />

fahr für die öffentliche Sicherheit“ voraussetzt, verzichtet § 3 Nr. 2 <strong>IFG</strong> auf die Qualifizierung<br />

der Gefährdungslage. Vor allem diese Abweichung sei nicht nachvollziehbar.<br />

1253 § 2 Nr. 1 lit. e) VIG statuiert einen Versagungsgrund für bestimmte Informationen,<br />

die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Dieser<br />

Versagungsgrund findet im <strong>IFG</strong> keine Entsprechung. Außerdem reicht beispielsweise<br />

bei § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) lit. bb) VIG aus, dass die Vertraulichkeit der Beratung von<br />

Behörden „berührt“ wird, während nach dem ähnlichen § 3 Nr. 3 lit. b) <strong>IFG</strong> erforderlich<br />

ist, dass die Beratung „beeinträchtigt“ wird.<br />

5.3.2.3.2 Bun<strong>des</strong>länder<br />

Im Saarland und in Thüringen wird auf die Ausschlussgründe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> verwiesen.<br />

Auch die Regelungen in §§ 3 und 4 Brem<strong>IFG</strong>, §§ 9 und 10 L<strong>IFG</strong> RP sowie §§ 3 und<br />

4 IZG LSA entsprechen der Bun<strong>des</strong>regelung in weiten Teilen, wobei allerdings kleinere<br />

redaktionelle Zusammenfassungen vorgenommen wurden und insbesondere in<br />

Sachsen-Anhalt für bestimmte Lan<strong>des</strong>behörden besondere Ausnahmegründe vorgesehen<br />

werden. Eine dem § 4 <strong>IFG</strong> vergleichbare Regelung enthalten noch § 10 <strong>IFG</strong><br />

BE, § 9 Hmb<strong>IFG</strong>, § 6 <strong>IFG</strong> MV, § 7 <strong>IFG</strong> NW, § 9 Abs. 2 Nr. 2 IZG-SH und § 4 Abs. 1<br />

AIG BB, der aber eine Abwägungsklausel mit dem Informationsinteresse vorsieht.<br />

Eine Auffangregelung bei Gefährdung <strong>des</strong> Gemeinwohls enthält § 11 <strong>IFG</strong> BE. Im Übrigen<br />

haben die Lan<strong>des</strong>regelungen (§ 9 und § 11 <strong>IFG</strong> BE, § 4 AIG BB, § 8 Hmb<strong>IFG</strong>,<br />

§ 5 <strong>IFG</strong> MV und § 6 <strong>IFG</strong> NW) einen deutlich geringeren Umfang als §§ 3 f. <strong>IFG</strong>. 1254<br />

Dabei ist allerdings zu bedenken, dass das Bun<strong>des</strong>recht – schon aufgrund der<br />

Rechtsetzungskompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> – Schutzgegenstände zu erfassen hat, die<br />

dem Lan<strong>des</strong>recht entzogen sind (z. B. Belange der Bun<strong>des</strong>wehr, Außenwirtschaftsverkehr,<br />

bestimmte Nachrichtendienste). 1255 Nichts<strong>des</strong>toweniger enthält beispielsweise<br />

§ 6 Abs. 4 <strong>IFG</strong> MV – anders als das <strong>IFG</strong> – sogar eine ausdrückliche Regelung<br />

zum Ausschluss <strong>des</strong> Informationsanspruchs bei Beeinträchtigung der exekutiven Eigenverantwortung<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung. 1256<br />

Auffällig ist die Neuregelung aus 2012 in Schleswig-Holstein: Bei Vorliegen der extrem<br />

kompakt in § 9 Abs. 1 IZG-SH auflisteten Gründe ist der Informationszugang zu<br />

versagen, „es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt“. Im<br />

Übrigen waren keine allgemeinen Abwägungsklauseln ersichtlich, sondern lediglich<br />

in § 4 AIG BB und § 3 IZG LSA wird zwischen absolut und relativ geschützten öffentlichen<br />

Belangen differenziert.<br />

1253 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 209.<br />

1254 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 4.<br />

1255 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 4.<br />

1256 Dazu: Dalibor, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 271 (310 f.).

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