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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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375<br />

sen. 1550 Die Gerichte verkennen nicht, „dass diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße<br />

Sperrerklärung gerade bei umfangreicheren Unterlagen für die oberste Aufsichtsbehörde<br />

einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand bedeuteten.“ 1551 Dies kann<br />

wiederum Friktionen mit dem materiellen Ausschlussgrund <strong>des</strong> unverhältnismäßigen<br />

Verwaltungsaufwand gem. § 7 Abs. 2 <strong>IFG</strong> bedeuten (vgl. → S. 373).<br />

Soweit schutzwürdige Daten Dritter vorliegen, ist deren Schutz im Rahmen <strong>des</strong><br />

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit häufig ausreichend gewährleistet, wenn diese<br />

Namen geschwärzt werden. 1552<br />

6.2.8.1.8 Rechtskraft <strong>des</strong> Beschlusses<br />

Gem. § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand<br />

entschieden worden ist, die Beteiligten. Über den Wortlaut hinaus wird diese Regelung<br />

auch bei urteilsvertretenden Beschlüsse angewendet. 1553 Dementsprechend hat<br />

das BVerwG in einer frühen Entscheidung festgestellt, dass der Streit über die Vorlegungs-<br />

und Auskunftspflicht der Behörde (§ 99 Abs. 2 VwGO a. F.) ein Zwischenstreit<br />

sei, der mit einer Rechtskraft fähigen Entscheidung endet. 1554 Allerdings stellten<br />

die Gerichte häufig fest, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung<br />

bei Unsubstantiiertheit oder Ermessensfehlern die zuständige oberste Aufsichtsbehörde<br />

nicht hindert, erneut eine Sperrerklärung abzugeben, 1555 do dass doch<br />

gewisse Unklarheiten hinsichtlich der Rechtskraft der Beschlüsse bestehen.<br />

6.2.8.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

6.2.8.2.1 Ergebnisse der Interviews mit Bun<strong>des</strong>behörden<br />

In den mit Vertreterinnen und Vertretern von Bun<strong>des</strong>behörden geführten Interviews<br />

wurde seitens verschiedener Behörden auf die Problematik <strong>des</strong> Zusammenspiels<br />

zwischen dem <strong>IFG</strong> und dem gerichtlichen in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2<br />

VwGO hingewiesen und Regelungsbedarf formuliert (Interview-B10, B4, B3, B6, B7).<br />

1550 HessVGH, Beschl. v. 11.10.2010 – 27 F 1081/10, Juris Rn. 9.<br />

1551 HessVGH, Beschl. v. 26.1.2011 – 27 F 1667/10, UA, S. 6.<br />

1552 Vgl. HessVGH, Beschl. v. 1.12.2011 – 27 F 1730/10, Juris Rn. 25.<br />

1553 Dazu Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 121 Rn. 37 ff.<br />

1554 BVerwG, Beschl. v. 26.1.2968 – VI B 75/67, BVerwGE 29, 72, Clausing, in: Schoch/Schmidt-<br />

Aßman/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 15; Lindner, in: Posser/Wolff, VwGO, § 121 Rn. 11.<br />

1555 In diesem Sinne sind wohl die Hinweise auf die Möglichkeit der Abgabe einer neuen Sperrerklärung<br />

zu verstehen in: BVerwG, Beschl. v. 13.6.2006 – 20 F 5/05, Juris Rn. 2; Beschl. v. 15.10.2008 –<br />

20 F 2/08, Juris Rn. 10; Beschl. v. 23.6.2011 – 20 F 21/10, Juris Rn. 22; HessVGH, Beschl. v.<br />

11.10.2010 – 27 F 1081/10, Juris Rn. 14; HessVGH, Beschl. v. 26.1.2011 – 27 F 1667/10, UA, S. 7;<br />

Beschl. v. 1.12.2011 – 27 F 1730/10, Juris Rn. 42; HessVGH, Beschl. v. 1.12.2011 – 27 F 2029/10 zit.<br />

nach BaFin; Beschl. 12.1.2012 – 27 F 52/11, zit. nach BaFin.

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