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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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189<br />

Auskünfte über bestimmte Aktenteile wegen vorrangig zu schützenden öffentlichen<br />

oder privaten Belangen i.S. der §§ 3 bis 6 <strong>IFG</strong> nicht erteilt werden dürfen. 700 Diese<br />

gem. §§ 3 bis 6 <strong>IFG</strong> ausgeschlossenen Passagen sind vor der Akteneinsicht zu<br />

schwärzen. Wenn sich eine entsprechende partielle Schwärzung als nicht tunlich erweisen<br />

sollte, weil dadurch der Sinn der restlichen Informationen entstellt oder nicht<br />

mehr erkennbar wäre, sind entsprechende Aktenbestandteile auszusondern und an<br />

deren Stelle Platzhalter einzuheften, auf denen stichwortartig der Grund der Entnahme<br />

anzugeben ist. 701<br />

3.2.12 (Teilweise) Ablehnung bzw. Gewährung<br />

3.2.12.1 Ausschluss bei Verfälschung durch Teilgewährung?<br />

Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag gem. § 7<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne<br />

Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen<br />

Verwaltungsaufwand (→ S. 209) möglich ist. Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> ist in der<br />

Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der Zugang auch zu verwehren ist, wenn die<br />

Informationen durch Abtrennung oder Schwärzung in ihrem Sinn verfälscht würden.<br />

702 Dies findet überwiegend Zustimmung 703 (, weil bei einer Verfälschung keine<br />

amtliche Information mehr vorläge). Bislang war insoweit kein gerichtlicher Klärungsbedarf<br />

ersichtlich, allerdings wurde in einem ähnlichen Fall klargestellt wurde, dass<br />

eine Trennung „zwanglos aus der Natur der Sache“ ausgeschlossen ist, wenn sich<br />

eine Akte nur auf eine Person bezieht und diese selbst bei Schwärzungen eindeutig<br />

identifizierbar bliebe. 704<br />

Gegen einen Ausschluss <strong>des</strong> Informationszugangs bei drohender Verfälschung wird<br />

argumentiert, dass für eine solche Auffassung jegliche Stütze im Gesetz fehle und<br />

die inhaltliche Richtigkeit von der Behörde nach § 7 Abs. 3 Satz 2 <strong>IFG</strong> grundsätzlich<br />

nicht zu prüfen sei. 705 Eine gesetzliche Klarstellung erscheint daher sinnvoll.<br />

700 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.1.2008 – 7 E 3280/06 (V), Juris Rn. 93.<br />

701 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.1.2008 – 7 E 3280/06 (V), Juris Rn. 104.<br />

702 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 15.<br />

703 So bspw.: HessVGH, Beschl. v. 28.4.2010 – 6 A 1767/08, Juris Rn. 23; Beschl. v. 30.4.2010 – 6 A<br />

1341/09, Juris Rn. 15; Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984 (990); Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>,<br />

§ 7 Rn. 13.<br />

704 Vgl. VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.4.2008 – 7 L 635/08.F, Juris Rn. 29.<br />

705 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 31; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 72.

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