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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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244<br />

den Vorschriften <strong>des</strong> zum damaligen Jahresbeginn in Kraft getretene <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>es<br />

– aufgegeben wurde, auch eine besonders gründliche Prüfung erforderlich<br />

machte. 917 Angesichts der Einhaltung <strong>des</strong> Gebührenrahmens und der Orientierung<br />

<strong>des</strong> Ermessens anhand der dazu ergangenen – grundsätzlich sachgerechten<br />

– Anwendungshinweise <strong>des</strong> BMI 918 und der „Verfahrensanweisung“ <strong>des</strong> BfArM<br />

sei der Bescheid nicht zu beanstanden. 919<br />

4.1.1.5 Auslagen<br />

Problematisch erscheint die Regelung der Auslagen in der <strong>IFG</strong>GebV, weil die Ermächtigung<br />

zum Erlass der Rechtsverordnung sich nach dem Wortlaut <strong>des</strong> § 10<br />

Abs. 3 Satz 1 <strong>IFG</strong> nur auf „Gebührentatbestände und Gebührensätze“ bezieht. Konsequenterweise<br />

wird die <strong>IFG</strong>GebV wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung insoweit<br />

für nichtig bewertet. 920 Überwiegend 921 wird aus dem Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

heraus oder mit systematischen und teleologischen Argumenten die Ansicht vertreten,<br />

dass § 10 Abs. 3 <strong>IFG</strong> auch zur Regelung von Auslagen ermächtige. Nichts<strong>des</strong>toweniger<br />

sollte diese Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit nachgebessert<br />

werden. 922<br />

Unproblematisch erscheinen die Regelungen über die Höhe der Auslagenerstattung,<br />

denn sie werden grundsätzlich nur in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich angefallen<br />

sind 923 . In Teil B Nr. 1.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong>GebV ist für die Herstellung<br />

von Abschriften und Ausdrucken je DIN A4-Kopie ein Auslagenbetrag in Höhe<br />

von 0,10 Euro vorgesehen, wogegen bislang noch keine Bedenken bekannt wurden.<br />

Außerdem ist der Auslagenbetrag nach Nr. 4 in voller Höhe zu erstatten für „Herstellung<br />

von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien“. Nicht eindeutig von<br />

diesem Wortlaut erfasst, ist die Anfertigung von Scans von Papierakten, die der Antragsteller<br />

angefordert hat.<br />

Das Fehlen einer Obergrenze für die Erstattung von Auslagen könnte insoweit problematisch<br />

sein, als ein Antragsteller eventuell den Umfang der angeforderten Informationen<br />

erheblich unterschätzt.<br />

917 VG Köln, Urt. v. 5.10.2007 – 25 K 1603/07, UA, S. 5.<br />

918 Vgl. BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1349 f. zu III. 9. g).<br />

919 VG Köln, Urt. v. 5.10.2007 – 25 K 1603/07, UA, S. 6.<br />

920 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10, Rn. 74 ff.<br />

921 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 60; Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 37 (aus<br />

VwKostG); Rossi, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 39.<br />

922 So auch: Guckelberger, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 60; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 107.<br />

923 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 46/47; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 29.

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