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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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384<br />

Geschäftsgeheimnisse, greift die ratio <strong>des</strong> § 189 VwGO, den Kreis der Geheimnisträger<br />

möglichst gering zu halten. 1593<br />

• Da mit der Entscheidung im in-camera-Verfahren in Streitigkeiten auf Informationszugang<br />

regelmäßig inhaltlich auch die Entscheidung in der<br />

(Haupt-)Sache getroffen ist, spricht viel für eine entsprechende Abbildung<br />

in der Spruchkörperzuständigkeit. Dies würde es allerdings erforderlich<br />

machen, auch bei den Verwaltungsgerichten Fachspruchkörper nach § 189<br />

VwGO einzurichten.<br />

6.2.9 Entscheidungsreife<br />

Die Entscheidungsreife vermag das Gericht nicht immer herzustellen, wenn eine<br />

notwendige Beteiligung <strong>des</strong> Dritten (→ S. 386) vor dem Gerichtsverfahren unterlassen<br />

wurde. Ausweislich <strong>des</strong> Gesetzeswortlautes sind nämlich die Dritten nur im Verwaltungsverfahren<br />

von der Behörde zu beteiligen. 1594 Dies bedeutet, dass im gerichtlichen<br />

Verfahren Dritte jedenfalls dann nicht mehr beteiligt werden können, wenn das<br />

Gericht in Vorbereitung einer Beiladung personenbezogene Daten in Erfahrung bringen<br />

müsste, die einerseits selbst dem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 <strong>IFG</strong> unterliegen, andererseits<br />

Gegenstand <strong>des</strong> mit der Klage verfolgten Informationszugangsbegehrens<br />

sind. 1595<br />

Soweit noch keine notwendige Beteiligung <strong>des</strong> Dritten erfolgt ist, kann regelmäßig<br />

keine abschließende Entscheidung über den Informationszugangsantrag getroffen<br />

werden. Zwar ist das Gericht bei rechtlich gebundenen Entscheidungen grundsätzlich<br />

zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 3 VwGO), ist jedoch aus<br />

materiell-rechtlichen Gründen daran gehindert, die Spruchreife herbeizuführen, weil<br />

die Vorschrift <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong> i.V.m. § 8 <strong>IFG</strong> zwingend die vorherige ordnungsgemäße<br />

Durchführung eines Verwaltungsverfahrens voraussetzt, welche durch das gerichtliche<br />

Verfahren nicht ersetzt werden kann. 1596 Im Gerichtsprozess hat dann der Antragsteller<br />

einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung<br />

<strong>des</strong> Gerichtes. 1597<br />

1593 Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 189 Rn. 5.<br />

1594 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.1.2009 – 7 K 4037/07.F, Juris Rn. 32.<br />

1595 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.1.2009 – 7 K 4037/07.F, Juris Rn. 32.<br />

1596 In diesem Sinne: VG Berlin, Urt. 11.11.2010 – 2 K 35.10, Juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. 11.11.2010<br />

– 2 K 35.10, Juris Rn. 56.; Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.4.2008 – 7 L 635/08.F, Juris Rn. 26 f.<br />

1597 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2010 – OVG 12 B 5.08, Juris Rn. 35; VG Berlin, Urt.<br />

11.11.2010 – 2 K 35.10, Juris Rn. 39, 56; VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.4.2008 – 7 L 635/08.F,<br />

Juris Rn. 26 f.

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