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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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116<br />

formiert wurde. 297 Hinsichtlich Zahlungen der Abgeordneten auf ein Sonderkonto wegen<br />

privater Nutzung von dienstlich erworbenen Bonusmeilen wurde auf die Zuständigkeit<br />

der Bun<strong>des</strong>tagsverwaltung für die Kostenerstattung abgestellt. 298 Bei den Daten<br />

der Deutschen Flugsicherung GmbH wurden die amtlichen Zwecke der Flugsicherung<br />

betont (§ 27c LuftVG). 299 Ein besonderer Begründungsbedarf wurde auch<br />

bei von Privaten erstellten Lieferanten-Reportings gesehen, wobei dies auch mit der<br />

entsprechenden Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerwG 300 zum UIG hinsichtlich Unterlagen,<br />

die der Behörde im Rahmen einer fiskalischen Tätigkeit zugegangen sind, begründet<br />

wurde. 301 In einer weiteren gerichtlichen Entscheidung wurde offen gelassen, ob<br />

auch Informationen im Zusammenhang mit einem von einer informationspflichtigen<br />

Stelle geschlossenen Vertrag „amtliche Informationen“ sind. 302<br />

2.2.3.1.3 Keine Entwürfe und Notizen<br />

Nicht zu den Informationen gehören nach § 2 Nr. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong> „Entwürfe und Notizen,<br />

die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“. Dazu ist in der Gesetzesbegründung<br />

angeführt: „Entwürfe und Notizen, etwa handschriftliche Aufzeichnungen<br />

oder Gliederungen, sind – auch nach Abschluss <strong>des</strong> Verfahrens – ausgenommen<br />

(vgl. § 299 Abs. 4 ZPO, § 100 Abs. 3 VwGO sowie § 46 Abs. 2 Satz 2 BDSG), wenn<br />

sie nicht Bestandteil <strong>des</strong> Vorgangs werden sollen. Hierfür sind die Regeln der ordnungsgemäßen<br />

Aktenführung maßgeblich. Nummer 1 Satz 2 macht keine Änderung<br />

in der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich. Erst<br />

im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe<br />

geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Information auszusondern<br />

(§ 7 Abs. 2).“ 303<br />

Der Hinweis auf § 46 Abs. 2 Satz 2 BDSG in der Gesetzesbegründung verwundert<br />

insoweit, als dort der Begriff der „Vorentwürfe“ verwendet wird. Ein unterschiedlicher<br />

Sinngehalt zu den „Entwürfe“ in § 2 Nr. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong> ist nicht erkennbar, so dass die<br />

abweichende Terminologie kritisiert wird. 304 Dies gilt umso mehr, als auch in der Ge-<br />

297 VG Berlin, Urt. v. 22.10.2008 – 2 A 29.08, Juris Rn. 23.<br />

298 VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 – VG 2 A 102.06, BeckRS 2007, 28073.<br />

299 VG Berlin, Urt. v. 31.5.2007 – 2 A 93.06, Juris Rn. 15.<br />

300 BVerwG, Urt. v. 18.10.2005 – 7 C 5/04, Juris Rn. 20 ff.<br />

301 Vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 17.5.2011 – 13 K 3505/09, Juris Rn. 48-52.<br />

302 VG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2008 – 1 A 212/07 MD, UA, S. 4.<br />

303 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 9. In<br />

diesem Sinne auch: BfDI, Anwendungshinweise, S. 5.<br />

304 In diesem Sinne Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 2 Rn. 34. Vgl. auch BMI, Anwendungshinweise,<br />

GMBl. 2005, 1346 (1348 zu III. 7. b)): „bloße (Vor- )Entwürfe“.

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