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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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sind, beschränken soll. 961 Dann dürften allerdings für umfangreiche Anfragen<br />

prohibitive Wirkungen eintreten, die bislang in Deutschland vermieden werden<br />

sollten.<br />

Als Mittelweg käme in Betracht, die Kostenregelung für die Verfassungsbeschwerde<br />

in § 34 BVerfGG zu übernehmen: Damit wären <strong>IFG</strong>-Anfragen<br />

grundsätzlich kostenfrei, ausnahmsweise könnte in Missbrauchsfällen eine<br />

Gebühr auferlegt werden. Nach den dazu entwickelten Grundsätzen <strong>des</strong><br />

BVerfG könnte beispielsweise die Missbrauchsgebühr auch gegenüber<br />

Rechtsanwälten verhängt werden. 962 Dies könnte dann auch ein Mittel gegen<br />

die von einzelnen Rechtsanwälten angestrengte Vielzahl von Verfahren sein,<br />

deren Sinn in der Abrechnung von einzelnen Mandatsverhältnissen liegt (vgl.<br />

→ S. 168).<br />

Ob eine dieser beiden im Ansatz gegenläufigen Lösungswege verfolgt werden soll,<br />

ist eine politische Entscheidung, die vom Gesetzgeber zu treffen ist. In jedem Fall<br />

sollte aber zumin<strong>des</strong>t nach Wegen gesucht werden, um mit der derzeitigen Regelung<br />

verbundene Unklarheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten zu bereinigen:<br />

• So sollten die Unklarheiten hinsichtlich der Kostenfreiheit von Antragsablehnung<br />

und Antragsrücknahme bereinigt werden. Problematisch erscheint auch<br />

die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 3 Satz 1 <strong>IFG</strong>, die jedenfalls nach<br />

dem Wortlaut nicht auch für Auslagen gilt, und das Fehlen einer expliziten Regelung<br />

für Scans in der <strong>IFG</strong>GebV. Explizite, widerspruchsfreie Regelungen für<br />

diese Problemkomplexe enthalten einige Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>gesetze.<br />

• Probleme hinsichtlich der Abgrenzung von nach § 10 Abs. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong> kostenfreier<br />

Erteilung einfacher Auskünfte von sonstigen Amtshandlungen der Informationszugangsgewährung<br />

erscheinen möglich. Insoweit ist die Regelung<br />

in Art. 10 Abs. 1 Satz 4 TransparenzVO rechtssicherer.<br />

• Langfristig könnten vor allem organisatorische Maßnahmen – wie bspw. verstärkte<br />

Abwicklung über das Internet wie in den USA (→ S. 428) und automatische<br />

Informationsabrufsysteme nach dem Vorbild der Republik Korea (→<br />

S. 429) – die Kosten für die Anfrage im Einzelfall erheblich reduzieren.<br />

961 Pasquier, 29, zust. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, 8.<br />

962 Vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 6.10.2010 – 2 BvR 1354/10, NJW 2010, 3150 f. (Missbrauchsgebühr<br />

gegen Mandanten und Bevollmächtigten); Debus, in: Terwiesche, Kap. 31 Rn. 1.

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