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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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1.5 Spezielle Informationszugangsregeln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

Der Zugang zu behördlichen Umweltinformationen war zunächst durch die Richtlinie<br />

90/313/EWG geprägt, welche der Bund mit dem UIG 1994 umsetzte. Kritik an der<br />

Umsetzung durch den EuGH führten zur UIG-Novelle 2001, und nach der erweiterten<br />

UIRL 2003/4/EG, wurde das UIG 2005 grundlegend neu gefasst, welches zumeist in<br />

einer 1:1-Umsetzung dem deutschen Recht bis dahin fremde Begriffe hinzufügte. 104<br />

Gegenüber dem UIG ist die Informationsfreiheit im <strong>IFG</strong> zumeist weniger stark ausgeprägt:<br />

Deutliche Unterschiede bestehen etwa bei Informationen im Besitz von Personen<br />

<strong>des</strong> Privatrechts. Bei rein formaler Zählung der Nummern und Buchstaben nennt<br />

das <strong>IFG</strong> 17 und das UIG 9 Aspekte als mögliche Ausnahmen zugunsten öffentlicher<br />

Interessen, vor allem findet beim <strong>IFG</strong> keine Abwägung der Geheimhaltungsinteressen<br />

mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe statt. Allerdings ist für Ansprüche<br />

nach dem UIG keine dem BfDI vergleichbare unabhängige Kontrollinstanz<br />

vorgesehen. 105 Diese Unterschiede sind bei der Abgrenzung der Ansprüche nach<br />

dem UIG oder nach dem <strong>IFG</strong> gem. § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong> (→ S. 145) zu beachten.<br />

56<br />

Viele verschiedene voraussetzungslose Informationszugangsansprüche sind im Registerrecht<br />

enthalten, wonach ein Einsichtsrecht in öffentliche Register besteht (z. B.<br />

Vereinsregister gem. § 79 BGB). 106 Jedermann steht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG<br />

auf Antrag grundsätzlich das Recht zu, Archivgut <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> aus einer mehr als 30<br />

Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen. Damit ist nach dem BArchG – anders als im<br />

Archivrecht der meisten Länder – weder ein „berechtigtes Interesse“ noch die Verfolgung<br />

eines bestimmten (z. B. amtlichen, heimatkundlichen, journalistischen oder wissenschaftlichen)<br />

Zwecks erforderlich. 107 Ähnliche Ansprüche gewährt § 13 Abs. 7<br />

StUG.<br />

Seit dem 10.11.2007 hat jedermann grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu<br />

genauer umschriebenen Verbraucherinformationen gem. § 1 VIG. Dieser Anspruch<br />

ist gem. § 1 Abs. 4 VIG, § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong> von den Ansprüchen nach dem <strong>IFG</strong> abzugrenzen<br />

(→ S. 145). Die durch das Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Rechts der Verbraucherinformation<br />

v. 15. März 2012 108 zum 1. September 2012 in Kraft tretenden Änderungen<br />

wurden – soweit berücksichtigt – durch „VIG n. F.“ gekennzeichnet.<br />

104 Schrader, ZUR 2005, 568 (569).<br />

105 Schrader, ZUR 2005, 568 (573 f.), mit weiteren Unterschieden.<br />

106 Dazu mit weiteren Beispielen Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl Rn. 19.<br />

107 Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl. 20 Rn. 20.<br />

108 BGBl. S. 476.

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