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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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323<br />

ne Daten (§ 5 <strong>IFG</strong>), Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 <strong>IFG</strong>) oder Rechte am<br />

geistigen Eigentum (§ 6 <strong>IFG</strong>) zu schützen. Der Schutz personenbezogener Daten<br />

kann sich zum einen auf Kontaktdaten der Sachbearbeiter und Mitarbeiter von Behörden<br />

beziehen, zum anderen kann dies personenbezogene Daten oder Informationen<br />

von Dritten betreffen. In ersterem Fall steht dem Informationsinteresse <strong>des</strong> Bürgers<br />

und seinem Interesse an konkreten Ansprechpersonen das schutzwürdige Interesse<br />

der Sachbearbeiter / Mitarbeiter einer Behörde gegenüber. Im zweiten Fall<br />

steht das schutzwürdige Interesse <strong>des</strong> Dritten dem Informationsinteresse <strong>des</strong> Antragstellers<br />

gegenüber. Das <strong>IFG</strong> sieht für § 5 eine Abwägung zwischen den kollidierenden<br />

Interessen <strong>des</strong> Antragstellers am Informationszugang und <strong>des</strong> Dritten nach<br />

einem datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsbedürfnis vor. Für § 6, der den Schutz<br />

von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistet, ist keine Abwägung vorgesehen.<br />

Das Verhältnis von Informationszugangsansprüchen und schutzwürdigen Informationsrestriktionsinteressen<br />

privater Dritter unterscheidet sich vom Konflikt zwischen<br />

Informationsbegehren und öffentlichen Belangen vor allem dadurch, dass den Informationszugangsansprüchen<br />

grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen<br />

gegenüber stehen. Dabei treten Dreiecksverhältnisse (Antragsteller - Staat - Dritter)<br />

und im Bereich der Berufsgeheimnisse sogar Vierecksverhältnisse (Antragsteller -<br />

Staat - Geheimnisträger - Dritter) auf. 1296<br />

Wessen Interessen zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus der in Bezug genommenen<br />

Legaldefinition <strong>des</strong> Dritten in § 2 Nr. 2 <strong>IFG</strong>. Dritter ist danach jeder, über den<br />

personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Konkretisierend ist<br />

dazu in der Gesetzesbegründung ausgeführt: „Dritter nach Nummer 2 ist jeder, <strong>des</strong>sen<br />

in §§ 5, 6 und 8 genannten Rechte durch den Informationszugang berührt werden<br />

könnten. Neben den Datenschutzrechten werden damit das geistige Eigentum<br />

sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfasst. Dritter kann im Fall <strong>des</strong> § 6 auch<br />

eine Behörde sein, hingegen – nach dem Schutzzweck – nicht bei § 3 Nr. 7. Amtsträger<br />

sind (nur) insoweit keine Dritten, als es um die Weitergabe von Daten geht, die<br />

sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 4).“ 1297<br />

1296 Kloepfer, K&R 2006, 19 (22).<br />

1297 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 9,<br />

zust. Z. B.: VG Frankfurt a. M., Urt. v. 5.12.2008 – 7 E 1780/07, Juris Rn. 44; BfDI, Anwendungshinweise,<br />

5.

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