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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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fentliche Interessen die Vertraulichkeit zwingend gebieten oder ein überwiegen<strong>des</strong><br />

Interesse Dritter an der Vertraulichkeit besteht.“ 88<br />

Dies sollte die bislang nur einfachgesetzlich verbürgte Informationsfreiheit grundrechtlich<br />

absichern, damit beispielsweise bei der Abgrenzung zu den Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnissen Dritter die verpflichteten öffentlichen Stellen dem Recht auf<br />

Informationsfreiheit zukünftig eine höhere Beachtung zukommen lassen. 89 In der Literatur<br />

wurde diesem Vorschlag – grundsätzlich zustimmend – eine sprachlich kürzere<br />

Version zur Seite gestellt. 90<br />

Auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragen in Deutschland tritt mit ihrer<br />

Entschließung vom 28.11.2011 dafür ein, den Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen<br />

Informationen in das Grundgesetz und die Lan<strong>des</strong>verfassungen – soweit noch<br />

nicht geschehen – aufzunehmen. 91 Dies entspricht auch den Forderungen aus der<br />

Literatur nach einem „Grundrecht auf Transparenz der öffentlichen Verwaltung“ als<br />

Voraussetzung einer digitalen Bürgergesellschaft. 92<br />

1.4 <strong>IFG</strong><br />

Jeder hat nach dem <strong>IFG</strong> gegenüber den Behörden und Einrichtungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

grundsätzlich einen Anspruch auf Information, ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes<br />

Interesse geltend machen zu müssen. 93 Ausgehend von dem Amtsgeheimnis<br />

(– häufig abwertend als Arkanprinzip bezeichnet –) und dem vormals herrschenden<br />

Prinzip der beschränkten Aktenöffentlichkeit in Deutschland liegt darin ein<br />

Paradigmenwechsel 94 . Vor Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> waren – von speziellen Regelungen<br />

abgesehen – Anträge auf Informationszugang nur nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

zu bescheiden, wobei die Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend machen<br />

mussten. 95<br />

88 Künast et al., BT-Drs. 16/9607, S. 3.<br />

89 Künast et al., BT-Drs. 16/9607, S. 4.<br />

90 Kloepfer/Schärdel, JZ 2009, 453 (461): „Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher<br />

Stellen. Einschränkungen sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zum Schutz<br />

überwiegender Interessen <strong>des</strong> Allgemeinwohls oder Dritter zulässig.“<br />

91 In diesem Sinne auch: BfDI, 3. Tätigkeitsbericht 2010 und 2011, S. 10; Schaar/Roth, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 1 (12).<br />

92 So Caspar, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 297 (302 ff.).<br />

93 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 6.<br />

94 In diesem Sinne bspw.: Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>,<br />

BT-Drs. 15/4493, S. 6; Hornung, in: Towfigh/Schmolke/Petersen/Lutz-Bachmann/Lange/Grefrath, 75<br />

(81 f.); Schoch, EuZW 2011, 388 (390).<br />

95 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 6.

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