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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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326<br />

Demgegenüber war kein Schutz der personenbezogenen Daten im Verhältnis zwischen<br />

Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner zu wahren. Muss nämlich der<br />

Schuldner gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen<br />

Auskünfte über die von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer<br />

erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von<br />

vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. 1311<br />

Auch andere Gerichtsentscheidungen gehen von einem Vorrang von Wertungen<br />

spezieller Art aus: „In dem dargelegten Umfang, in dem ein Ausschlussgrund nach<br />

§ 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht gegeben ist, stehen einem Informationsanspruch<br />

der Klägerin auch die §§ 5 und 6 <strong>IFG</strong> nicht entgegen.“ 1312 Soweit<br />

dagegen ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> greife, sei dieser schon aus systematischen<br />

Gründen nicht mehr im Rahmen <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong> disponibel. 1313<br />

5.4.1.1.2 Einwilligung <strong>des</strong> Dritten<br />

Dem Informationsinteresse wird entsprochen, wenn eine Einwilligung der Dritten vorliegt.<br />

Bei Vorliegen einer Einwilligung ist eine Abwägung entbehrlich, 1314 denn dann<br />

besteht kein Konflikt mit einem Geheimhaltungsinteresse <strong>des</strong> Betroffenen. 1315 Für<br />

eine wirksame Einwilligung i. S. <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong> werden die Voraussetzungen gem. § 4a<br />

BDSG gefordert. 1316<br />

Liegt keine Einwilligung der Dritten vor, hat die Behörde auch nicht versucht eine<br />

Einwilligung zu erlangen und geht die Interessenabwägung im Rahmen <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong><br />

zu Lasten <strong>des</strong> Antragstellers aus (dazu anschließend), so ist der Fall noch nicht entscheidungsreif<br />

(→ S. 384).<br />

5.4.1.1.3 Zugang zu personenbezogenen Daten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

<strong>IFG</strong><br />

Zugang zu personenbezogenen Daten darf gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> nur gewährt<br />

werden, soweit das Informationsinteresse <strong>des</strong> Antragstellers das schutzwürdige Inte-<br />

1311 In diesem Sine: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.9.2010 – 17 K 5018/09, BeckRS 2010, 54109 (selbst<br />

wenn Arbeitnehmerdaten betroffen sind); VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.9.2010 – 17 K 1274/10, Juris<br />

Rn. 67; VG Hamburg, Urt. v. 27.8.2010 – 7 K 619/09, Juris Rn. 72.<br />

1312 VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2006 – 11 K 1466/06, UA, S. 7.<br />

1313 VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2006 – 11 K 1466/06, UA, S. 7.<br />

1314 BfDI, Anwendungshinweise, S. 11; BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1349 zu III. 8.<br />

d))<br />

1315 Wohl a. M. Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs.<br />

15/4493, S. 13: „Stimmt der Dritte der Offenbarung seiner personenbezogenen Daten zu, so muss die<br />

Behörde aufgrund der Einwilligung auch dann dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, wenn<br />

sie die Geheimhaltungsinteressen <strong>des</strong> Dritten für vorrangig hält.“<br />

1316 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 13;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, S. 11; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 26

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