01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

324<br />

In der Rechtsprechung finden sich zumeist nur sehr kurze oder gar keine Ausführungen<br />

dazu, warum jemand Dritter i. S. <strong>des</strong> § 2 Nr. 2 <strong>IFG</strong>. 1298 Dies deutet darauf hin,<br />

dass es keine praktischen Probleme mit dieser Definition gibt.<br />

In der Literatur wird häufig der „Dritte“ i. S. <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong> mit dem Betroffenen gem. § 3<br />

Abs. 1 BDSG gleichgesetzt, während Dritter i. S. BDSG gerade nicht die Betroffenen,<br />

sondern außenstehende Personen und Stellen seien (§ 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG). 1299<br />

Diese unterschiedliche Terminologie zwischen Datenschutzrecht und Informationszugangsrecht<br />

entbehre der sachlichen Rechtfertigung und sei daher zu kritisieren. 1300<br />

5.4.1 Schutz personenbezogener Daten<br />

Im Spannungsverhältnis zwischen Informationsinteresse und Schutz personenbezogener<br />

Daten enthält § 5 <strong>IFG</strong> einen relativen Vorrang <strong>des</strong> Datenschutzes, wie bereits<br />

die amtliche Überschrift der Regelung zum Ausdruck bringt. 1301 Dies berücksichtigt<br />

das verfassungsrechtlich höhere Gewicht <strong>des</strong> Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung<br />

aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (→ S. 53), denn nur der Datenschutz,<br />

nicht aber die Informationszugangsfreiheit ist aus dem Grundgesetz (→<br />

S. 50) ableitbar. 1302<br />

Auch im Wortlaut der Grundnorm <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> kommt der Vorrang <strong>des</strong><br />

Datenschutzes zum Ausdruck. 1303 Dieser Schutz wird für besondere Arten personenbezogener<br />

Daten durch Abs. 1 Satz 2 und für Personaldaten und den Geheimnisschutz<br />

gem. Abs. 2 noch weiter verstärkt. Demgegenüber sind bestimmte Daten von<br />

Bearbeitern gem. Abs. 4 immer und von Sachverständigen und Gutachtern gem.<br />

Abs. 3 in der Regel zugänglich. Die Anwendung <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong> kann durch vorrangige<br />

Regelungen ausgeschlossen sein und bei Vorliegen einer Einwilligung <strong>des</strong> Dritten<br />

scheidet eine Informationsverweigerung gem. § 5 <strong>IFG</strong> aus.<br />

Gleichwohl muss der Dritte grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle<br />

Selbstbestimmung bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses der In-<br />

1298 Mit kurzen Ausführungen bspw. VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.1.2009 – 7 K 4037/07.F, Juris Rn.<br />

32.<br />

1299 Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland, DuD 2005, 290 (292); BfDI,<br />

Anwendungshinweise, 5; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 2 Rn. 61.<br />

1300 In diesem Sinne: Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland, DuD 2005,<br />

290 (292); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 2 Rn. 61 ff.<br />

1301 In diesem Sinne: Kloepfer/v. Lewinski, DVBl. 2005, 1277 (1283); Kloepfer, K&R 2006, 19 (22);<br />

Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 7.<br />

1302 In diesem VG München, Urt. v. 21.6.2007 – M 17 K 06.3145, Juris Rn. 28; Kloepfer, K&R 2006, 19<br />

(22).<br />

1303 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 13;<br />

Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!