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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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renobergrenze von 500 Euro ist immer noch so hoch, dass die Bevorzugung lediglich<br />

eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen wird. 910 Auch ist in der<br />

<strong>IFG</strong>GebV – anders als in der UIGKostV – kein Gebührenhöchstsatz festgelegt, so<br />

dass bei umfangreichen und schwierigen Anfragen mehrere Gebührentatbestände<br />

zum Tragen kommen. Wenn beispielsweise neben einer schriftlichen Auskunft oder<br />

der Herausgabe von Abschriften auch eine Akteneinsicht begehrt wird, sind die anfallenden<br />

Kosten zusammenzurechnen und können so auch mehr als 500 Euro betragen.<br />

911<br />

Für die Zurückweisung eines Widerspruchs ist gem. Nr. 5 zu Anlage (zu § 1 Abs. 1)<br />

<strong>IFG</strong>GebV eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten<br />

Gebühr, jedoch min<strong>des</strong>tens 30 Euro vorgesehen, was rechtspolitisch kritisiert<br />

wird 912 .<br />

Während die Kosten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong> zu erheben sind, mithin kein Ermessen<br />

besteht, 913 kann gem. § 2 Satz 2 <strong>IFG</strong>GebV aus Gründen der Billigkeit oder<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Interesses in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen<br />

werden. Als Rechtsgrundlage dafür wird § 6 VwKostG herangezogen. 914 In<br />

einem Urteil wurde mitgeteilt, dass – nachdem zunächst ein Kostenvorschuss in Höhe<br />

von 500 Euro gefordert worden war – später auf die Gebührenerhebung verzichtet<br />

wurde, weil ein Sozialhilfebescheid vorgelegt worden war. 915<br />

Verwaltung und Gerichte orientierten sich in den vier vorliegenden Fällen bei der Gebührenbemessung<br />

ausschließlich am Verwaltungsaufwand und stellten lediglich fest,<br />

dass keine prohibitiven Wirkungen von den erhobenen Kosten ausgingen. Das<br />

Spannungsverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und gewährter Information war<br />

in einem Fall besonders groß, wurde allerdings in der Gerichtsentscheidung nicht<br />

weiter thematisiert. In diesem Fall wurde eine Anfrage von mehreren Bearbeitern<br />

insgesamt 6,5 Stunden geprüft und dafür eine Gebühr in Höhe von 430 Euro und<br />

0,20 Euro Auslagen (Kopierkosten) festgesetzt. 916 Der Verwaltungsaufwand war<br />

nachvollziehbar, weil eine Prüfung eines Präzedenzfalles, aus <strong>des</strong>sen Anlass eine<br />

bis dahin bestehende Verwaltungspraxis – mit Blick auf die nunmehr anzuwenden-<br />

910 VG Berlin, Urt. v. 8.11.2007 – VG 2 A 15.07, UA, S. 8.<br />

911 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 61; Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>GebV, § 1 Rn. 13.<br />

Rechtspolitisch wird eine entsprechend Grenze gefordert von Stokar von Neuforn et al., BT-Drs.<br />

16/580, S. 2.<br />

912 Stokar von Neuforn et al., BT-Drs. 16/580, S. 2.<br />

913 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 5; Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10 <strong>IFG</strong> Rn. 23;<br />

Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 4; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 15.<br />

914 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 72.<br />

915 VG Berlin, Urt. 16.1.2008 – VG 2 A 68.06, UA, S. 2.<br />

916 VG Köln, Urt. v. 5.10.2007 – 25 K 1603/07, UA, S. 2 f.

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