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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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zu beleihen (sog. Verwaltungshelfer). Anspruchsgegner ist aber auch dann die Behörde,<br />

deren Aufgaben der Antrag betrifft (§ 7 Abs. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong>). 238 Eine Anspruchsberechtigung<br />

besteht nicht gegenüber den Nachrichtendiensten (Bun<strong>des</strong>nachrichtendienst/BND,<br />

Militärischer Abschirmdienst/MAD und Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz/BfV)<br />

und Sicherheitsbehörden. 239 Für diese besteht gem. § 3 Nr. 8<br />

<strong>IFG</strong> eine Bereichsausnahme.<br />

Konflikte werden hinsichtlich <strong>des</strong> Antragsgegenstan<strong>des</strong> „amtliche Informationen“<br />

deutlich. Das geht aus den Daten der Behördenbefragung, den Interviews mit befragten<br />

Vertreterinnen und Vertretern ausgewählter Bun<strong>des</strong>behörden und der Befragung<br />

von <strong>IFG</strong>-Antragstellern <strong>des</strong> Zeitraums 2010-2011 hervor. Dem Interesse <strong>des</strong> Bürgers<br />

an Informationen zu behördlichen Tätigkeiten von Bun<strong>des</strong>behörden steht das Interesse<br />

von Bun<strong>des</strong>behörden entgegen, ihre Tätigkeiten differenziert zu beurteilen und<br />

Dokumente, deren Informationsgehalt Behörden aus bestimmten Gründen für schützenswert<br />

erachten, zurückzuhalten. Dies betrifft etwa die Frage nach einer Differenzierung<br />

zwischen Regierungs- und Verwaltungshandeln einer Behörde, die in der<br />

jüngsten Entscheidung <strong>des</strong> BVerwG verneint wurde 240 , jedoch in der Praxis weiterhin<br />

als nicht gelöst gesehen wird. Weiterhin erfasst dies die Trennung zwischen behördeninternen<br />

Tätigkeiten einer Behörde und Aufsichtstätigkeiten bei Aufsichtsbehörden.<br />

Bei einer Vielzahl von Anfragen, auch wenn dies behördenspezifisch ist, handelt es<br />

sich um von bestimmten Wirtschaftsinteressen motivierte Anfragen von Unternehmen,<br />

Verbandsvertretern oder Rechtsanwälten. Zweck <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> ist die Transparenz<br />

von Behördentätigkeit, so dass ein wirtschaftlich motiviertes Informationsinteresse,<br />

das sich auf Sachtätigkeiten von Behörden bezieht, von Behörden als Anspruchsgrundlage<br />

als fraglich angesehen und von Behördenseite Abgrenzungs- und Konkretisierungsbedarf<br />

gesehen wird. Die Option von Bereichsausnahmen war/ist diesbezüglich<br />

Diskussionsgegenstand (Bsp. BaFin und Deutsche Bun<strong>des</strong>bank).<br />

Probleme zeigen sich auch im Recht der Bürgerinnen und Bürger auf einen voraussetzungslosen<br />

Informationsanspruch, dem ein Interesse von Behörden an einer Spezifizierung<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong>-Antrags und Angabe von Gründen / Hintergründen für den <strong>IFG</strong>-<br />

Antrag gegenübersteht. Dies betrifft aus Behördenperspektive wirtschaftlich motivierte<br />

Anfragen, aber etwa auch Anfragen, die ein wissenschaftliches Interesse verfolgen.<br />

In Fällen, denen wirtschaftliche Interessen zugrunde liegen, wird von Behörden<br />

238 Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 46.<br />

239 „Behörden und sonstige öffentliche Stellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, soweit sie Aufgaben im Sinne <strong>des</strong> § 10 Nr.<br />

3 <strong>des</strong> Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen“ (§ 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong>).<br />

240 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 3.11 und 4.11.

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