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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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299<br />

Zur Frage der Überprüfung der Einstufung entschied das BVerwG, dass es nach dem<br />

Sinn und Zweck sowie nach der damit untrennbar verbundenen Systematik <strong>des</strong> § 3<br />

<strong>IFG</strong> auf die materielle Richtigkeit der Einstufung als Verschlusssache ankomme. 1175<br />

Da diese speziellen Interessen nur unter besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 3 <strong>IFG</strong> ein Geheimhaltungsbedürfnis begründen, das dem Anspruch auf<br />

Informationszugang entgegengehalten werden kann, würden diese Voraussetzungen<br />

unterlaufen, wenn bereits die formelle Einstufung als Verschlusssache, die in allen<br />

diesen Fällen ebenfalls möglich wäre, den Anspruch ausschlösse. 1176 Im Anschluss<br />

daran überprüfte nunmehr auch das VG Berlin 1177 , ob die Einstufung zu Recht erfolgt<br />

ist, und bejahte dies hinsichtlich der Bauwerksdatenbank Bun<strong>des</strong>fernstraßen. Ebenso<br />

verfuhr das BVerwG 1178 mit der Einstufung der Akten zu Adolf Eichmann bei der<br />

Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung.<br />

5.3.2.1.6 Vorübergehend beigezogene Information (§ 3 Nr. 5 <strong>IFG</strong>)<br />

Bei vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die<br />

nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, kann die Behörde den Antrag<br />

gemäß allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

weiterleiten, den Antragsteller an die zuständige Stelle verweisen oder deren<br />

Zustimmung zur Informationserteilung einholen. 1179 Die angegangene Behörde soll<br />

das Spannungsverhältnis nicht selbst auflösen, sondern dies grundsätzlich dem Urheber<br />

überlassen. Dazu schließt § 3 Nr. 5 <strong>IFG</strong> den Zugang zu Informationen mit Ursprung<br />

außerhalb <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (z.B. Informationen der Länder, der EU oder eines<br />

ihrer Mitgliedstaaten) vom Informationszugang aus, solange der Bund sie nur vorübergehend<br />

beigezogen hat (sog. eingeschränktes Urheberprinzip). 1180<br />

In der Literatur wird die Regelung <strong>des</strong> § 3 Nr. 5 <strong>IFG</strong> als überflüssig bewertet, weil bei<br />

fehlender Verfügungsbefugnis kein tauglicher Anspruchsgegenstand vorliegt. 1181<br />

Dem entspricht der Befund, dass keine gerichtliche Entscheidung gefunden werden<br />

konnte, in der § 3 Nr. 5 <strong>IFG</strong> behandelt wurde.<br />

1175 BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 – 7 C 21/08, Juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 29.10.2009 – 7 C 22/08, Juris Rn.<br />

52 ff.<br />

1176 BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 – 7 C 21/08, Juris Rn. 18; Urt. v. 29.10.2009 – 7 C 22/08, Juris Rn.<br />

54.<br />

1177 VG Berlin, Urt. v. 10.2.2011 – 2 K 23.10, Juris Rn. 39 f.<br />

1178 BVerwG, Beschl. v. 10.1.2012 – 20 F 1/11, Juris Rn. 9 ff.<br />

1179 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 11;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 11.<br />

1180 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 11;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 8.<br />

1181 In diesem Sinne: Rossi, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 53; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 154.

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