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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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174<br />

Allerdings setzt ein Schadensersatzanspruch neben einer Anspruchsgrundlage auch<br />

einen Schaden voraus. Ein Schaden war aber beispielsweise nicht in dem Fall erkennbar,<br />

in dem die rechtlich nicht verfasste Glaubensgemeinschaft „Universelles<br />

Leben“ Informationen über sich selbst bei der Informationsstelle für Jugendsekten<br />

und Psychogruppen begehrte und diese Stelle diese vernichtete, soweit sie älter als<br />

10 Jahre und „nicht durch die bereits abgegebene Sperrerklärung <strong>des</strong> BMFSFJ geschützt<br />

sind". Dabei stellte das BVerwG ausdrücklich fest, dass sich die Behörde „ihrer<br />

prozessualen Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 VwGO wie auch dem materiellen Anspruch<br />

<strong>des</strong> Antragstellers nicht durch eine Vernichtung der Akten entziehen und die<br />

Möglichkeiten <strong>des</strong> Einzelnen zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht vereiteln<br />

darf“ 620 .<br />

3.2.7.6 Zwischenergebnis<br />

Für den Fall der Entfernung von Informationen ist bislang keine wirksame Problemlösung<br />

im <strong>IFG</strong> vorgesehen, so dass ein gesetzlicher Handlungsbedarf besteht. 621 Zunächst<br />

ist klarzustellen, wie sich das <strong>IFG</strong>-Verfahren auf Löschungsfristen auswirkt (→<br />

S. 172). Weiter ist die bisherige Herleitung einer Wiederbeschaffungspflicht aus Treu<br />

und Glauben durch eine gesetzliche Regelung zu konkretisieren.<br />

3.2.8 Richtigkeit der Informationen<br />

Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 <strong>IFG</strong> ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit<br />

der Informationen zu prüfen. Dies wird nicht nur als Entlastung von einer materiellen<br />

Überprüfungspflicht für „Behörden“ im engeren Sinne, sondern für alle informationspflichtigen<br />

Stellen i. S. d. § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong> interpretiert. 622<br />

Aus der systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung über die Auskünfte<br />

in § 7 Abs. 3 Satz 1 <strong>IFG</strong> könnte geschlossen werden, dass dies nur für Auskünfte<br />

gilt. 623 Unklarheiten bestehen damit, ob und wieweit diese Privilegierung auch bei der<br />

Akteneinsicht (§ 7 Abs. 4 Satz 1 <strong>IFG</strong>) und sonstigen Arten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong>)<br />

<strong>des</strong> Informationszugangs gilt. 624 Während tendenziell für die proaktive Informationstätigkeit<br />

eine Verantwortung für die Richtigkeitsgewähr befürwortet wird, wird bei al-<br />

620 BVerwG, Beschl. v. 13.4.2011 – 20 F 25/10, Juris Rn. 7; in einem ähnlichen Fall auch bereits<br />

BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011 – 20 F 20.10, Juris Rn. 25.<br />

621 Hartleb, NVwZ 2009, 825 (826); Schomerus, 90.<br />

622 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 78.<br />

623 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 79.<br />

624 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 79.

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