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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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ist <strong>des</strong>halb eine politisch zu entscheidende Frage. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung<br />

mit folgenden Fragen:<br />

• Soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand überhaupt zum Ausschluss<br />

eines beantragten Informationszugangs führen können? Wenn ja, sollte hierfür<br />

eine explizite Regelung geschaffen werden.<br />

• Dient die Regelung primär als Missbrauchsklausel oder Schutzklausel für die<br />

Verwaltung?<br />

• Welches sind die Kriterien, anhand derer die Unverhältnismäßigkeit – auch mit<br />

Blick auf die vorgeschlagene Möglichkeit der Verlängerung der Bearbeitungsfrist<br />

– zu ermitteln ist? Handelt es sich um eine absolute oder um eine nach<br />

der relativen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Behörde zu treffende Entscheidung?<br />

• Ist die Unverhältnismäßigkeit durch eine Abwägung zwischen Verwaltungsaufwand<br />

und Informationsinteresse der Allgemeinheit und/oder <strong>des</strong> Antragstellers<br />

zu ermitteln, wie einige Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>regelungen explizit formulieren,<br />

oder darf das Informationsinteresse nicht berücksichtigt werden?<br />

3.2.18 Information zu temporären Ausschlussgründen<br />

Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie gem. § 9 Abs. 2<br />

<strong>IFG</strong> mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem<br />

späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung,<br />

so dass eine Befristung der Verweigerung vor diesem Hintergrund<br />

nicht erforderlich ist. 819 Zumeist wird dabei der Hinweis genügen, dass derzeit nicht<br />

ersichtlich ist, ob und wann der Informationszugang später erteilt werden kann. 820<br />

Während § 9 Abs. 2 <strong>IFG</strong> nur eine Mitteilungspflicht hinsichtlich <strong>des</strong> Zeitpunkts der<br />

Entscheidung über den Informationszugang statuiert, regelt § 4 Abs. 2 <strong>IFG</strong> für den<br />

temporären Schutz <strong>des</strong> behördlichen Entscheidungsprozesses ergänzend, dass der<br />

Antragsteller auch noch später über den Abschluss <strong>des</strong> jeweiligen Verfahrens infor-<br />

819 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16;<br />

Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 4; Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 13; Ziekow/Debus,<br />

in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 18.<br />

820 Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 14; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 19.

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