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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Abbildung 21: Widerspruchsgebühren > 30 € 2006-2011<br />

Quelle: BMI-Statistiken 2006-2011.<br />

4.1.3 Problemanalyse vergleichbare Konfliktsituationen in anderen Regelungssystemen<br />

4.1.3.1 Spezielles Bun<strong>des</strong>recht<br />

Im Bun<strong>des</strong>recht enthalten § 6 BArchG i. V. m. BArchKostV Regelungen für Benutzungsgebühren<br />

von Archiven, die nur eingeschränkt mit dem <strong>IFG</strong> vergleichbar sind.<br />

Ebenso wie das <strong>IFG</strong> geht § 42 StUG von einer grundsätzlichen Kostenerhebung aus,<br />

lediglich Auskünfte an Betroffene und vergleichbare Personengruppen sind gem.<br />

Abs. 1 Satz 3 kostenfrei. Im Gegensatz zum <strong>IFG</strong> stellt § 42 Abs. 1 Satz 2 StUG aber<br />

ausdrücklich klar, dass unter anderem auch in den Fällen der Ablehnung oder Zurücknahme<br />

eines Antrags Kosten zu erheben sind. Außerdem sieht § 7 Abs. 2 StU-<br />

KostV eine Möglichkeit der Ermäßigung der Gebühren in Ausnahmefällen mit Rücksicht<br />

auf die wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>des</strong> Zahlungspflichtigen oder sonst aus<br />

Billigkeitsgründen vor. In dem dazu ergangenen Kostenverzeichnis sind sehr viel differenziertere<br />

Gebührentatbestände als für das <strong>IFG</strong> vorgesehen, wobei die Höchstgebühr<br />

hier auf 150,- Euro festgelegt wurde.

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