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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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283<br />

das Informationsinteresse gegenüber dem Schutz öffentlicher Belange zurücktreten.<br />

Dieser Schutz umfasst nach der Gesetzesbegründung Informationen, die der BRH<br />

(einschließlich der ihn unterstützenden Prüfungsämter) im Rahmen seiner Prüfungsund<br />

Beratungstätigkeit erlangt. 1062<br />

Eine von dem BMZ durchgeführte Prüftätigkeit fällt nicht unter den Anwendungsbereich<br />

der externen Finanzkontrolle, weil es sich dabei im eine zuwendungsrechtliche<br />

Erfolgskontrolle handelt, während Gegenstand der Prüfung durch den BRH die<br />

Haushalts- und finanzrechtliche Kontrolle ist, die darauf abzielt, die Leistungsfähigkeit<br />

der Bun<strong>des</strong>verwaltung zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden. 1063 Außerdem<br />

ist die Stellung der Außenrevision <strong>des</strong> BMZ sowohl hinsichtlich der organisatorischen<br />

Aufstellung als auch bezüglich der Zielrichtung der Kontrolltätigkeit nicht mit<br />

der <strong>des</strong> BRH und seiner Prüfungsämter zu vergleichen. 1064<br />

Der Informationszugang zu Prüfberichten beim BRH, die anlässlich der Prüfung der<br />

Zuwendungsempfänger durch das BMZ als Zuwendungsgeber erstellt wurden, könne<br />

nach Ansicht <strong>des</strong> VG Köln nachteilige Auswirkungen auf die Angelegenheiten der<br />

externen Finanzkontrolle haben. Der BRH hätte nämlich plausibel dargelegt, dass die<br />

Ermittlung der prüfungsrelevanten Sachverhalte ohne die Mitwirkung und die Auskünfte<br />

der geprüften externen Stellen - Zuwendungsempfänger - erheblich erschwert<br />

würde, da die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Unterrichtung der Prüfer erheblich<br />

geringer wäre, wenn sich diese nicht mehr darauf verlassen könnten, dass<br />

die von ihnen übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden. 1065 Demgegenüber<br />

sah das OVG Münster die Darlegung nicht als ausreichend an. Dabei neigte<br />

das Gericht wohl zu der Ansicht, dass bei § 3 Nr. 1 lit. e <strong>IFG</strong> – anders als bei lit. a –<br />

kein Prognosespielraum anzuerkennen sei. 1066 Jedenfalls fehle es an einer gesicherten<br />

Tatsachenbasis für die Annahme, dass die vom BRH behauptete Verhaltensänderung<br />

überhaupt eintreten werde. 1067 Die angeführten Vorbehalte betreffen die gesamte<br />

Prüfungstätigkeit <strong>des</strong> BRH, so dass eine derart weitreichende Ausnahme im<br />

Ergebnis zu einem vollständigen Ausschluss <strong>des</strong> Zugangs zu Informationen der externen<br />

Finanzkontrolle und damit zu einer Bereichsausnahme für die Prüfungstätigkeit<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofs führen würde, die nicht im Einklang mit der Wertung<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers, der eine Bereichsausnahme in § 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong> nur für Nachrichtendienste<br />

vorgesehen hat, stehe. 1068<br />

1062 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 10.<br />

1063 VG Köln, Urt. v. 30.9.2010 – 13 K 676/09, Juris Rn. 28 f.<br />

1064 VG Köln, Urt. v. 30.9.2010 – 13 K 676/09, Juris Rn. 30.<br />

1065 VG Köln, Urt. v. 30.9.2010 – 13 K 717/09, Juris Rn. 29 f.<br />

1066 OVG NW, Urt. v. 26.10.2011 – 8 A 2593/10, Juris Rn. 118 ff.<br />

1067 OVG NW, Urt. v. 26.10.2011 – 8 A 2593/10, Juris Rn. 132.<br />

1068 OVG NW, Urt. v. 26.10.2011 – 8 A 2593/10, Juris Rn. 135.

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