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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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dung wird die öffentliche Sicherheit unter Rückgriff auf die allgemeine gefahrenabwehrrechtliche<br />

Terminologie definiert als „die Unversehrtheit der Rechtsordnung und<br />

der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen <strong>des</strong> Staates sowie die Unversehrtheit<br />

von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der<br />

Bürger.“ Denn auch im Bereich <strong>des</strong> Gefahrenabwehrrechts <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> kann ein berechtigtes<br />

Interesse daran bestehen, sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen<br />

(z. B. Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln, Ausstattungs-<br />

und Einsatzkonzepte der Polizeien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, Vorbereitung von Planungsentscheidungen<br />

für Alarmierungsfälle, Geisellagen und Fahndungslagen) vor Bekanntwerden<br />

zu schützen. 1105<br />

Wohl deckungsgleich mit dem polizeirechtlichen Begriffspaar „öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung“ ist der primär verfassungsrechtliche Begriff der „inneren Sicherheit“<br />

1106 , welche bereits von § 3 Nr. 1 lit. c <strong>IFG</strong> geschützt ist. Daher wird eine Zusammenfassung<br />

von Nr. 1 lit. c <strong>IFG</strong> (→ S. 280) mit Nr. 2 gefordert, insbesondere weil<br />

die Gefährdungsschwellen der beiden Regelungen unterschiedlich formuliert sind. 1107<br />

§ 3 Nr. 1 lit. c <strong>IFG</strong> sei im Verhältnis zu § 3 Nr. 2 <strong>IFG</strong> ohne eigenständige normative<br />

Substanz und damit überflüssig. 1108<br />

Außerdem wird die Reichweite <strong>des</strong> § 3 Nr. 2 <strong>IFG</strong> in der Literatur häufig kritisiert. 1109<br />

Nicht ausreichen könne, dass die Information abstrakt geeignet ist, zu einem Rechtsbruch<br />

missbraucht zu werden. 1110<br />

Ausführungen zu § 3 Nr. 2 <strong>IFG</strong> waren nur in zwei gerichtlichen Beweisbeschlüssen<br />

ersichtlich, in denen der begehrte Informationszugang nicht i. S. <strong>des</strong> Ausnahmetatbestan<strong>des</strong><br />

in § 3 Nr. 2 <strong>IFG</strong> dadurch zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit<br />

führen würde, dass Transparenz-, Offenlegungs- und Verschwiegenheitsbestimmungen<br />

aus anderen Rechtsbereichen als Teil der Rechtsordnung verletzt würden. 1111<br />

1105 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 10.<br />

1106 In diesem Sinne Götz, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV 3 , § 85 Rn. 4. Vgl. auch Schnabel, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 153 (165): bei Störungen der äußeren und inneren<br />

Sicherheit muss es sich immer auch um Störungen der öffentlichen Sicherheit handeln.<br />

1107 Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands, DuD 2005, 290 (292);<br />

Schaar/Roth, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 1 (13).<br />

1108 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 110.<br />

1109 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 204, 209.<br />

1110 In diesem Sinne: BfDI, Anwendungshinweise, 8; Schnabel, Informationsfreiheit und Informationsrecht<br />

Jahrbuch 2011, 153 (165 f.).<br />

1111 HessVGH, Beschl. v. 2.3.2010 – 6 A 1684/08, Juris Rn. 21; Beschl. v. 28.4.2010 – 6 A 1767/08,<br />

Juris Rn. 21.

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