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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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In der Gesetzesbegründung zum <strong>IFG</strong> 929 ist eine Anlehnung an die Regelungen im<br />

Bereich der Umweltinformationen vorgesehen, welche bei dem Inhalt und bei der<br />

Struktur der Kostenerhebungstatbestände weitgehend erfolgte, allerdings sind neben<br />

vielen Parallelen auch signifikante Unterschiede erkennbar. 930 Weitergehend als im<br />

<strong>IFG</strong> sind von den Kosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG die Erteilung mündlicher und<br />

einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort<br />

und nicht vom Antragsteller verursachter Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausgenommen.<br />

Das Kostenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 UIGKostV differenziert zwischen Herausgabe<br />

von Duplikaten, die im Normalfall maximal Gebühren bis 125 Euro verursachen,<br />

und umfassenden schriftlichen Auskünften, die bis 250 Euro teuer sein können.<br />

Nur bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von<br />

Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in<br />

zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen, können Gebühren bis 500<br />

Euro erhoben werden. Anders als § 1 Abs. 2 UIGKostV enthält die <strong>IFG</strong>GebV keine<br />

Regelung, wonach die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen dürfen, auch<br />

wenn im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände <strong>des</strong><br />

Kostenverzeichnisses entstanden sind. 931 Auch in weiteren Details und insgesamt ist<br />

das Kostenrecht für Umweltinformationen für die Antragsteller günstiger ausgestaltet<br />

als im allgemeinen Informationszugangsbereich. 932 Rechtspolitisch wird gefordert,<br />

dass die Kosten nach dem <strong>IFG</strong> nicht höher als nach dem UIG sein dürfen. 933<br />

Die Kostenregelung im VIG wird zum 1. September 2012 verändert, um die Kosteneffizienz<br />

in den Behörden zu verbessern, indem die Kostenerhebung auf die wenigen<br />

besonders arbeitsintensiven „Globalanfragen“ beschränkt und einfachere Anfragen<br />

gleichzeitig vollständig von Kosten freigestellt werden. 934 Auf Grund <strong>des</strong> neu eingefügten<br />

§ 7 Abs. 1 Satz 3 VIG n. F. ist der Antragsteller über den Umstand der Kostenerhebung<br />

sowie die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab zu informieren, um<br />

ihm die Möglichkeit zur vorherigen Rücknahme oder Einschränkung seines Antrages<br />

einzuräumen. 935 Derzeit und auch zukünftig fehlt ein Verbot von prohibitiven Gebühren<br />

im VIG. Kostenfrei sind gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG der Zugang zu allen Daten<br />

über Verstöße gegen das LFGB, gegen die auf Grund <strong>des</strong> LFGB erlassenen Rechtsverordnungen<br />

und gegen unmittelbar geltende europäische Rechtsakte im Anwen-<br />

929 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16.<br />

930 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 77.<br />

931 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 78. Rechtspolitisch wird diese Höchstgrenze auch für das <strong>IFG</strong> gefordert:<br />

Stokar von Neuforn et al., BT-Drs. 16/580, S. 2.<br />

932 In diesem Sinne mit der Darstellung weiterer Unterschiede bei: Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>GebV<br />

Einf., Rn. 3 ff.; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 78.<br />

933 Stokar von Neuforn et al., BT-Drs. 16/580, S. 1.<br />

934 BReg, BT-Drs. 17/7374, S. 2.<br />

935 BReg, BT-Drs. 17/7374, S. 14.

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