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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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184<br />

betroffene Person von der Freigabe der Information gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> NRW<br />

zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden<br />

ist. Können durch den Zugang zu einer Information schutzwürdige Belange<br />

der betroffenen Person beeinträchtigt werden, so hat gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 <strong>IFG</strong><br />

NRW die öffentliche Stelle jener vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

3.2.9.3.3 Europäische Ebene<br />

Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert gem. Art. 4 Abs. 4 TransparenzVO das Organ<br />

der EU die Dritten, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen anwendbar<br />

ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss<br />

bzw. nicht verbreitet werden darf. 676 Die Regelungen werden von den informationspflichtigen<br />

Stellen unterschiedlich ausgefüllt. 677 Dagegen finden sich weder in der<br />

TransparenzVO noch in den Geschäftsordnungen Regelungen über die Konsultation<br />

von Dritten, die nicht Urheber der Dokumente sind. 678<br />

Vorgaben für ein Verfahren der Beteiligung Dritter waren in der KEZaD nicht ersichtlich.<br />

3.2.9.3.4 Ausgewählte Staaten<br />

Regelungen über die Beteiligung von Dritten waren weder im schwedischen TF 679 , im<br />

österreichischen AuskpflG noch im FOIA der USA ersichtlich. Lediglich hinsichtlich<br />

der Herausgabe von Finanz- und Wirtschaftsdaten („confidential comercial information“)<br />

wurden Beteiligungsregelungen in einer Exekutivorder <strong>des</strong> U.S.-Präsidenten<br />

normiert. 680<br />

Betrifft der Antrag Dokumente, die Personendaten enthalten, hat eine schweizerische<br />

Behörde gem. Art. 12 Abs. 3 BGÖ den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage aufzuschieben.<br />

Zieht die Behörde die Gewährung <strong>des</strong> Zugangs in Betracht, so konsultiert<br />

sie gem. Art. 11 Abs. 1 BGÖ die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen. Die Behörde informiert gem. Art. 11<br />

Abs. 2 BGÖ die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Antrag.<br />

Betreffen die begehrten Informationen ganz oder zum Teil einen Dritten, so muss die<br />

koreanische Institution gem. Art. 11 Abs. 3 OIDA dem Dritten diese Tatsache unver-<br />

676 Dazu Riemann, 264 ff.<br />

677 Dazu: Griebel, 109 f.; Riemann, 264 ff.<br />

678 Riemann, 268.<br />

679 In diesem Sinne auch Griebel, 105, 327.<br />

680 Dazu Griebel, 106 f.

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