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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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152<br />

Ein <strong>IFG</strong>-Antragsteller machte im Rahmen der Evaluation auf die Frage nach dem<br />

Verhältnis eines Informationsanspruchs gemäß § 1 <strong>IFG</strong> und dem amtlichen Statistikgeheimnis<br />

nach § 16 Abs. 1 BStatG aufmerksam. Im vorliegenden Fall verweigerte<br />

das Statistische Bun<strong>des</strong>amt die Einsichtnahme in Ergebnisse unter Verweis auf das<br />

Statistikgeheimnis nach § 16 Abs. 1 <strong>IFG</strong>. Nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid<br />

<strong>des</strong> Statistischen Bun<strong>des</strong>amtes wurde vom Antragsteller Klage erhoben und<br />

der BfDI einbezogen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im 3. Tätigkeitsbericht<br />

<strong>des</strong> BfDI wird ein anderer Fall in Bezug auf das Verhältnis Informationsfreiheit<br />

und Statistikgeheimnis erörtert, in dem das StBA einem Petenten den Zugang zu<br />

„Basisinformationen“ der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) unter Hinweis<br />

auf § 16 Abs. 6 BStatG verwehrte. Das StBA legt § 16 Abs. 6 BStatG als ein<br />

Amtsgeheimnis im Sinne <strong>des</strong> § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> aus, wodurch ein Informationszugang<br />

nicht möglich gemacht werden könne. Der Schutz der Daten begründe sich weiter<br />

über § 5 Abs. 2 <strong>IFG</strong>. 521<br />

2.2.5.3 Problemanalyse vergleichbare Konfliktsituationen in anderen Regelungssystemen<br />

Berlin und neuerdings Schleswig-Holstein haben das Umweltinformationsrecht in das<br />

allgemeine Informationsrecht integriert (vgl. § 18a <strong>IFG</strong> BE, § 2 Abs. 2 IZG SH), so<br />

dass insoweit ein Konkurrenzverhältnis entfällt. Die bun<strong>des</strong>rechtliche Konkurrenzregelung<br />

wird von § 1 Satz 1 S<strong>IFG</strong> und § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> TH übernommen. Ähnlich<br />

ist auch das Konkurrenzverhältnis in § 1 Abs. 3 Brem<strong>IFG</strong> und § 1 Abs. 3 IZG LSA<br />

geregelt, nur wurde dort lediglich die Akteneinsicht nach Verwaltungsverfahrensrecht<br />

neben dem Lan<strong>des</strong>informationsfreiheitsgesetz für anwendbar erklärt, aber keine explizite<br />

Regelung für die Akteneinsicht nach dem SGB X getroffen.<br />

Während in § 1, § 2 Abs. 4 AIG BB, § 4 Abs. 2 <strong>IFG</strong> NRW und § 4 Abs. 2 L<strong>IFG</strong> RP ein<br />

genereller Vorrang anderer besonderer Rechtsvorschriften gegenüber dem allgemeinen<br />

Informationszugangsanspruch normiert wurde, bleiben dagegen nach § 1 Abs. 3<br />

<strong>IFG</strong> M-V 522 und § 3 Satz 2 IZG SH alle besonderen Rechtsvorschriften unberührt. In<br />

letzteren Sinne lassen § 3 Abs. 3 <strong>IFG</strong> BE und § 16 Hmb<strong>IFG</strong> weitergehende Informationszugangsansprüche<br />

unberührt.<br />

Auf EU-Ebene bleiben nach Art. 2 Abs. 6 TransparenzVO Informationszugangsrechte<br />

unberührt, die sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe<br />

zu deren Durchführung ergeben. Für das Verhältnis zu restriktiveren oder wei-<br />

521 Siehe dazu BfDI, 3. Tätigkeitsbericht 2010 und 2011, S. 52-53.<br />

522 Dazu: Dalibor, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 271 (280 f.).

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