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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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307<br />

zu können, ohne dass dieser für eine alle relevanten Gesichtspunkte einbeziehende<br />

Entscheidung unentbehrliche Diskurs durch eine öffentliche Diskussion einzelner<br />

Diskurselemente gefährdet wird. 1230<br />

Zur verfahrensmäßigen Absicherung der Rechte <strong>des</strong> Antragstellers soll dieser über<br />

den Abschluss <strong>des</strong> jeweiligen Verfahrens informiert werden (→ S. 224). Noch weiterreichend<br />

ist der durch § 2 Nr. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong> bezweckte Schutz, der Entwürfe vollständig<br />

dem Anwendungsbereich <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> entzieht (→ S. 116).<br />

Der auf den Schutz <strong>des</strong> behördlichen Entscheidungsprozesses gerichtete Ablehnungsgrund<br />

<strong>des</strong> § 4 <strong>IFG</strong> entfällt nach Abschluss <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens. 1231 Sowohl<br />

der Schutzzweck als auch der Wortlaut <strong>des</strong> § 4 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> machen deutlich,<br />

dass die Entscheidung selbst nicht erfasst wird, mithin dem Informationszugangsanspruch<br />

unterfällt. Dabei kann ein Verfahren nicht nur durch eine Sachentscheidung<br />

beendet werden; es kann sich auch auf andere Weise erledigen, etwa<br />

wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn<br />

veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen. 1232<br />

Berücksichtigt man das Verhältnis der Dauer von Verwaltungs- zu Gerichtsverfahren,<br />

wird deutlich, dass dieser Ablehnungsgrund in der Gerichtspraxis kaum eine Bedeutung<br />

hat. Vielmehr kommt der ähnliche, ggf. auch nach Abschluss <strong>des</strong> Verfahrens<br />

eingreifende Ablehnungsgrund zum Schutz von Beratungen gem. § 3 Nr. 3 lit. b <strong>IFG</strong><br />

(→ S. 291) eher in Betracht. Häufig wird das Verhältnis zwischen § 4 und § 3 Nr. 3<br />

<strong>IFG</strong> als unklar bezeichnet. 1233 So sei es schwierig, Fallbeispiele zu konstruieren, wonach<br />

eine Antragsablehnung ausschließlich auf § 4 Abs. 1 <strong>IFG</strong> gestützt werden könne.<br />

Am ehesten käme noch ein Antrag in Betracht, mit der Betroffene Auskunft über<br />

eine bei sich selbst bevorstehende Überwachungsmaßnahme erhalten wollen. 1234<br />

Durch einen solchen <strong>IFG</strong>-Antrag wird aber notwendiger Weise der Belang betroffen,<br />

der durch die Überwachungsmaßnahme kontrolliert werden soll. Dementsprechend<br />

könnten Antragsablehnungen zumeist auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />

nach § 3 Nr. 2 <strong>IFG</strong> gestützt werden.<br />

1230 Vgl. zu der entsprechenden Regelung <strong>des</strong> nordrhein-westfälischen Lan<strong>des</strong>rechts OVG Münster,<br />

Urt. v. 9.11.2006 – 8 A 1679/04 -.<br />

1231 BVerwG, Beschl. v. 18.7.2011 − 7 B 14/11, NVwZ 1072 Rn. 5; Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 3.11, Juris<br />

Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2010 – OVG 12 B 6.10, Juris Rn. 34; BfDI, 2. Tätigkeitsbericht<br />

2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350, S. 17; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 4 Rn. 31 f.; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 4<br />

Rn. 16.<br />

1232 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 3.11, Juris Rn. 28.<br />

1233 Z. B. Rossi, <strong>IFG</strong>, § 4 Rn. 18 f.; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 4 Rn. 54, der eine Streichung <strong>des</strong> § 4 <strong>IFG</strong> empfiehlt,<br />

weil kein Raum neben § 3 Nr. 3 lit. b <strong>IFG</strong> bestehe.<br />

1234 Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 4 Rn. 20.

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