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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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möglich, so viel Geheimnisschutz wie nötig“ 1139 geregelt. Daraus ergibt sich, dass der<br />

Geheimnisschutz im direkten Zusammenhang mit dem betreffenden Geheimnis gewährleistet<br />

werden soll, also durch die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften<br />

in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst. 1140 Daher besteht gem. § 3 Nr. 4<br />

<strong>IFG</strong> ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch<br />

Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen<br />

und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungsoder<br />

Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.<br />

Dazu führt die Gesetzesbegründung aus: „Besonders wichtige Geheimnistatbestände<br />

begründen das Steuer-, Sozial-, Statistik- und Adoptionsgeheimnis, die ärztliche<br />

und die anwaltliche Schweigepflicht. Gesetzliche Geheimhaltungsregelungen enthalten<br />

z. B. das Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetz, das Bun<strong>des</strong>nachrichtendienstgesetz,<br />

das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, die Strafprozessordnung, das Ordnungswidrigkeitengesetz,<br />

das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie das Bun<strong>des</strong>bank-<br />

und das Kreditwesengesetz. Der Zugang ist auch ausgeschlossen, soweit dies<br />

aus wichtigen Gründen, insbesondere <strong>des</strong> Geheimnisschutzes oder zur Wahrung<br />

von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (z. B. § 72<br />

Abs. 2, § 111 Abs. 2 GWB).“ 1141<br />

Trotz der Wichtigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen einer besonderen und einer<br />

allgemeinen Verschwiegenheitspflicht, fehlt es bislang an generellen Unterscheidungskriterien.<br />

1142 Vielmehr hat sich in der Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik<br />

herausgebildet. Als Rechtsvorschriften i. S. <strong>des</strong> § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> wurden in der<br />

Rechtsprechung folgende Regelungen angeführt:<br />

• Steuergeheimnis (§ 30 AO 1977) 1143 ,<br />

• Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten (§ 43a Abs. 2 BRAO) 1144 ,<br />

• Verschwiegenheitspflicht von in Entschädigungseinrichtung Beschäftigten<br />

oder für sie Tätige (§ 15 Satz 1 EAEG) 1145 ,<br />

1139 In diesem Sinne: Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs.<br />

15/4493, S. 11.<br />

1140 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 11;<br />

OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.11.2008 – OVG 12 B 50.07, Juris Rn. 28.<br />

1141 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 11.<br />

1142 Schomerus, 232.<br />

1143 BFH, Beschl. v. 7.12.2006 – V B 163/05, Juris Rn. 14.<br />

1144 VG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 – VG 2 K 89.09, Juris Rn. 34, <strong>des</strong>sen Voraussetzungen für eine<br />

Geheimhaltungspflicht im konkreten Fall allerdings verneint wurden.<br />

1145 VG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 – VG 2 K 89.09, Juris Rn. 28 ff., <strong>des</strong>sen Voraussetzungen für eine<br />

Geheimhaltungspflicht im konkreten Fall allerdings verneint wurden.

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