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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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gung oder umfassende Verfügungsgewalt <strong>des</strong> Begünstigten eines medizinischen<br />

Geheimnisses) vorgesehen sind und überdies kann das Gericht – anders als in<br />

Deutschland – auch ohne Antrag ein entsprechen<strong>des</strong> Verfahren anordnen. 1573<br />

6.2.8.4 Bewertung der Problemadäquanz <strong>des</strong> Konfliktlösungsprogramms<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

Angesichts der dargestellten Probleme, die aufgrund der bisherigen Gesetzeslage<br />

nicht friktionsfrei gelöst wurden und wohl auch nicht gelöst werden können, erscheint<br />

eine gesetzliche Neuregelung als notwendig. 1574 Dies gilt insbesondere für das Verhältnis<br />

der Vorlageverweigerungsgründe <strong>des</strong> § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu den Ausschlussgründen<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong> und spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten. Dabei<br />

bedarf das „Ob“ und das „Wie“ eines in-camera-Verfahrens gem. § 99 VwGO bei der<br />

Geltendmachung von Informationszugangsansprüchen einer gesetzlichen Präzisierung.<br />

6.2.8.5 Überlegungen zu konfliktangemesseneren Normprogrammen<br />

Die Neugestaltung <strong>des</strong> Verhältnisses zwischen <strong>IFG</strong> und § 99 VwGO ist seit längerem<br />

Gegenstand der Diskussion. Vorgeschlagen wurden u. a.<br />

• die Klarstellung im <strong>IFG</strong>, dass § 99 VwGO Anwendung findet, 1575 oder die Anordnung<br />

der entsprechenden Anwendung <strong>des</strong> § 99 Abs. 2 VwGO nach einem<br />

neu einzufügenden Absatz 3 1576 .<br />

• die Einfügung eines § 99a VwGO (vorgeschlagen als Ergänzung zur alten<br />

Fassung <strong>des</strong> § 99 VwGO), wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines<br />

Beteiligten durch Beschluss entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für die Verweigerung vorliegen, wenn die klagende Partei zugleich auf<br />

die Einsicht in die Akten verzichtet. 1577<br />

1573 v. Egidy, 184.<br />

1574 In diesem Sinne auch: Berger, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2008, 225<br />

(230); Schenke, in: Kluth/Rennert, 115 (117 ff.), der erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit<br />

<strong>des</strong> § 99 VwGO hat; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 94; ders., NJW 2009, 2987 (2993); Schroeter, NVwZ<br />

2011, 457 (460); ebenso wohl Sitsen, 345. Sogar die Verfassungswidrigkeit <strong>des</strong> § 99 Abs. 2 VwGO<br />

annehmend: Wolfshohl, 212. Dagegen 2002 noch ein Abwarten befürwortend Schoch/Kloepfer, <strong>IFG</strong>-<br />

ProfE, § 16 Rn. 22.<br />

1575 In diesem Sinne: § 18 Abs. 8 <strong>des</strong> Entwurfs von Mecklenburg, S. 12 (Wortlaut) bzw. S. 28 (Begründung).<br />

Wohl auch Schoch, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 94: „Es wäre wünschenswert, wenn das <strong>IFG</strong> eine entsprechende<br />

Regelung (wie z. B. § 138 TKG) oder einen Verweis auf § 99 VwGO enthielte.“<br />

1576 In diesem Sinne: Art. 4 Nr. 4 <strong>des</strong> Entwurfs von netzwerk recherche et al., S. 18 (Wortlaut) bzw.<br />

S. 32 (Begründung).<br />

1577 Häfner et al., BT-Drs. 13/8432, S. 6 (Wortlaut) bzw. S. 13 f. (Begründung). Dazu Häfner/Gerlach,<br />

ZRP 1998, 123 (126 f.).

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