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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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53<br />

• Partizipation <strong>des</strong> informierten Bürgers in der Republik,<br />

• Konkretisierung <strong>des</strong> Gemeinwohls im Verwaltungsverfahren unter öffentlicher<br />

Beteiligung und<br />

• Kommunikationsbedarf der Verwaltung mit den Beteiligten, der aus der sinkenden<br />

Wissensüberlegenheit und Durchsetzungsmacht resultiert. 81<br />

1.3.4 Abwägungsbelange gegen einen Informationszugang<br />

Auf der anderen Seite sind die Vorgaben <strong>des</strong> Grundgesetzes zu berücksichtigen, die<br />

gegen eine Offenlegung von Informationen sprechen. Auf Seiten <strong>des</strong> Staates ist dabei<br />

die Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Staates, insbesondere die Geheimhaltung im Kernbereich<br />

exekutiver Eigenverantwortung 82 , bedeutsam. Zumeist sind die öffentlichen Belange<br />

aber nicht ausdrücklich in der Verfassung genannt, so der Gesetzgeber insoweit<br />

grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt. 83<br />

Auf Seiten der Bürger sind die Grundrechte erheblich, welche den Umgang mit Daten<br />

reglementieren, wie insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich personenbezogener Daten<br />

84 , Art. 12 GG hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 85 , Art. 14 GG<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums 86 sowie eventuell weitere spezielle<br />

Grundrechte (z. B. Art. 6 GG für familienbezogene Daten).<br />

1.3.5 Rechtspolitische Diskussion<br />

In der Gemeinsamen Verfassungskommission scheiterte ein Vorschlag, ein Informationszugangsrecht<br />

im GG zu verankern, an der für Grundgesetzänderungen erforderlichen<br />

Zweidrittelmehrheit. 87 In der 16. Legislaturperiode wurde schließlich vorgeschlagen,<br />

die Informationsfreiheit folgendermaßen im Grundgesetz zu verankern:<br />

„Artikel 5a<br />

Jeder hat das Recht auf Zugang zu Daten öffentlicher Stellen. Beschränkungen dieses<br />

Rechtes dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und nur dann erfolgen, wenn öf-<br />

81 In diesem Sinne mit unterschiedlichen Nuancen: Gröschner, VVDSTRL 63 (2004), 344 (355 ff.);<br />

Hornung, in: Towfigh/Schmolke/Petersen/Lutz-Bachmann/Lange/Grefrath, 75 (82); Masing, VVDStRL<br />

63 (2004), 377 (396 ff.); Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl. Rn. 51 ff.<br />

82 Dazu bspw. Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl. Rn. 60; → S. 308.<br />

83 Schnabel, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 153 (154 f.).<br />

84 Dazu bspw. Schoch, § 5 Rn. 8 ff.; → S. 324.<br />

85 Dazu bspw. Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 7 f. m. w. N.; Kloepfer/Greve, NVwZ<br />

2011, 577 (578 f.); → S. 344. Zur Ablehnung der Anbindung <strong>des</strong> Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

an das Rechtsstaatsprinzip s. Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 6<br />

f. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen s. Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

8 ff. m. w. N.<br />

86 Dazu bspw. Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 7; → S. 340.<br />

87 Vgl. Gemeinsame Verfassungskommission, Bericht, BT-Drs. 12/6000, S. 62 f.

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