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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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176<br />

Dritte als Beteiligte eigentlich auch nach § 28 VwVfG anzuhören, jedoch wird diese<br />

allgemeine Regelung von der spezielleren Norm <strong>des</strong> § 8 <strong>IFG</strong> verdrängt. 635<br />

Nachdem dem Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, regelt § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> die Schriftform und die Pflicht zur Bekanntgabe von Entscheidungen<br />

im mehrpoligen Informationsverhältnis. Die faktische Durchsetzbarkeit seiner<br />

Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 <strong>IFG</strong>, → S. 386) gegen diese Entscheidungen<br />

gewährleistet § 8 Abs. 2 Satz 2 <strong>IFG</strong> dadurch, dass der Informationszugang<br />

erst nach Bestandskraft der zugangsgewährenden Entscheidung oder zwei Wochen<br />

nach Bekanntgabe der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen darf. 636<br />

3.2.9.1.2 Beteiligungsvoraussetzungen<br />

Ein Dritter, <strong>des</strong>sen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind,<br />

ist gem. § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sofern Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss<br />

<strong>des</strong> Informationszugangs haben kann. Da der Gesetzgeber in verschiedenen<br />

Normen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> die Folgen aus dem Informationszugang unterschiedlich beschrieben<br />

hat, etwa mit „nachteiligen Wirkungen“, mit „beeinträchtigen“ oder „gefährden,<br />

stellt das Berühren von Belangen im Vergleich dazu eine weit gefasste, niedrigschwellige<br />

Form der Wirkung dar. 637<br />

Als schutzwürdige Belange i. S. d. <strong>IFG</strong> sind allgemein anerkannt die privaten Belange,<br />

die durch §§ 5 f. <strong>IFG</strong> geschützt sind. 638 Ein Bezug zu den in §§ 3 und 4 <strong>IFG</strong> festgeschriebenen<br />

Ausschlussgründen besteht hingegen selbst dann nicht, wenn die<br />

öffentlichen Belangen dienenden Ausschlussgründe im Einzelfall auch dem Schutz<br />

privater Interessen zu dienen bestimmt sind. Insoweit fehlt es dem Privaten in diesen<br />

Konstellationen an einer Dispositionsbefugnis. 639 Ob ausnahmsweise auch bei § 3<br />

Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong> gegenüber den Beteiligten am anderen Gerichtsverfahren eine Mitteilungspflicht<br />

besteht, ist eine Frage <strong>des</strong> Schutzzwecks der Norm (→ S. 285). Entsprechen<strong>des</strong><br />

gilt hinsichtlich <strong>des</strong> sog. Whistleblowers bei § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> (→ S. 304).<br />

635 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 2; Matthes, <strong>IFG</strong>, 52; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 5; Schoch,<br />

<strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 12 f.; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 12. A. M. für das UIG a. F. Schrader,<br />

in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 8 Rn. 39.<br />

636 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 11.<br />

637 VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.4.2008 – 7 L 635/08.F, Juris Rn. 30; v. Kopp-Colomb, in: Assmann/Schlitt/von<br />

Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/Verkaufsprospektgesetz, § 22 WpPG Rn.<br />

48.<br />

638 HessVGH, Beschl. v. 1.10.2008 – 6 B 1133/08, Juris Rn. 21; Matthes, 52; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 22;<br />

Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 17.<br />

639 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 17, wo allerdings hinsichtlich § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> eine Ausnahme<br />

vertreten wurde. In diesem Sinne auch: Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 5; Rossi, <strong>IFG</strong>,<br />

§ 8 Rn. 2. Im Ergebnis ebenso: Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 22. Ohne eine explizite Aussage zu § 3 Nr. 7<br />

<strong>IFG</strong> auch HessVGH, Beschl. v. 1.10.2008 – 6 B 1133/08, Juris Rn. 21.

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