01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

183<br />

gen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich<br />

verpflichtet werden zu können.<br />

§ 4 VIG trifft Regelungen zur Beteiligung Dritter, die sich inhaltlich zumeist an § 8 <strong>IFG</strong><br />

oder § 9 UIG orientieren. Ab September 2012 wird gem. § 5 VIG n. F. für das Verfahren<br />

– einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den<br />

Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens berührt werden können, – weitgehend auf das VwVfG oder<br />

die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder verwiesen.<br />

3.2.9.3.2 Bun<strong>des</strong>länder<br />

Auf die Regelung der Beteiligung Dritter durch § 8 <strong>IFG</strong> wird in § 1 S<strong>IFG</strong> und Thür<strong>IFG</strong><br />

verwiesen. Dem sehr ähnlich sind die Regelungen in § 8 Brem<strong>IFG</strong>, § 9 <strong>IFG</strong> MV und<br />

§ 6 L<strong>IFG</strong> RP. Demgegenüber statuiert § 14 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> BE eine Beteiligungspflicht,<br />

wenn die Behörde dem Informationszugangsantrag stattgeben will. Dies legt<br />

den Umkehrschluss nahe, dass bei Versagung <strong>des</strong> Informationszugangs keine Beteiligung<br />

erforderlich ist.<br />

Knapp ist die Beteiligung Dritter in § 6 Abs. 3 AIG BB geregelt, wonach der Betroffene<br />

vor der Gewährung der Akteneinsicht anzuhören ist. Ähnlich ist die Regelung in<br />

§ 10 Satz 3 IZG SH, welche durch § 10 Satz 4 IZG SH ergänzt wird, wonach die informationspflichtige<br />

Stelle in der Regel von einer Betroffenheit auszugehen hat, soweit<br />

übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet<br />

sind.<br />

Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die<br />

auskunftspflichtige Stelle gem. § 10 Abs. 2 Hmb<strong>IFG</strong> der oder dem Betroffenen vorher<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weiter differenziert § 11 Abs. 2 Hmb<strong>IFG</strong>:<br />

„Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder<br />

der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht<br />

mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen<br />

schutzwürdige Belange der oder <strong>des</strong> Betroffenen beeinträchtigt werden,<br />

so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben.“ In diesen Fällen ersucht die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen<br />

der antragstellenden Person die Betroffene oder den Betroffenen um Einwilligung<br />

in die Freigabe der begehrten Informationen (§ 12 Hmb<strong>IFG</strong>).<br />

Beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Zweifelsfall gem. § 8<br />

Satz 4 <strong>IFG</strong> NRW der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben. Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, ist die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!