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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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nicht verallgemeinerbar und das Ministerium habe keinen speziellen Haushaltstitel<br />

dafür, sondern die Kosten damals aus dem entsprechenden Sachtitel Endlager beglichen<br />

(Telefoninterview mit BMU).<br />

Einige der befragten Behörden stufen durchaus in einigen Fällen den ihnen entstehenden<br />

Verwaltungsaufwand als unverhältnismäßig ein. Darunter sind auch die Ba-<br />

Fin und die BvS, auf die sich die Urteile <strong>des</strong> Hessischen VGH (VGH Kassel 6 A<br />

1684/08) und <strong>des</strong> VG Berlin (2 A 20.08) zum Verhältnis Informationsanspruch und<br />

unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand beziehen. Die Rechtsprechung hat einen<br />

unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bisher nicht als umfassenden Ausschlussgrund<br />

anerkannt bzw. in den bisherigen Fällen den Aufwand als zumutbar<br />

bewertet (vgl. o.g. Urteile). Da es sich um keinen Ausschlusstatbestand handelt, sei<br />

es für Behörden nur möglich diesen in Anlehnung an § 1 Abs. 2 <strong>IFG</strong>, der die Art der<br />

Informationsgewährung betrifft, und § 7 Abs. 2 <strong>IFG</strong>, in dem es bei Teilzugang um die<br />

Aussortierung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen geht, ergänzend aufzuführen<br />

(Interview-B3, B4). Nach der Rechtsprechung gebe es de facto keinen unverhältnismäßigen<br />

Verwaltungsaufwand, denn es müsste die „gesamte Behörde zusammenbrechen<br />

(Interview-B10)“ oder die gesamte Behörde „lahm gelegt (Interview-<br />

B4)“ werden und nicht nur eine Organisationseinheit, damit eine Behörden diesen<br />

Ablehnungsgrund nachweisen könne.<br />

Die Mehrzahl der Behörden, die an Teil B der Befragung teilgenommen haben<br />

(N=88), gab an, keine neuen Stellen zur Erfüllung von <strong>IFG</strong>-Aufgaben geschaffen zu<br />

haben. Nur sieben Behörden haben neue Stellen geschaffen, drei davon im Jahr<br />

2006 mit Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes (s.Tabelle 18, Frage 6.a) und Frage 6.b)). Interessant<br />

ist, dass die Mehrheit der Behörden unter Frage 7.a) (s. Tabelle 19 und<br />

Abbildung 17) angibt, keine nachteiligen Effekte durch <strong>IFG</strong>-Verpflichtungen zu haben.<br />

Die Hinweise in den Interviews auf Mehrarbeit und Prioritätensetzung geben ein<br />

etwas anderes Bild. Allerdings weisen auch die meisten der Behörden, die Frage 7a)<br />

mit ja beantwortet haben, in Kommentaren auf eine Mehrbelastung, Mehrarbeit, zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand und Behinderung in der Erledigung originärer Verwaltungsaufgaben<br />

hin. Als problematisch werden der formalisierte Verfahrensgang,<br />

die Berücksichtigung der Interessen Dritter und Abgrenzungsfragen einzelner<br />

Schutzvorschriften (§ 5, § 6, § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong>) genannt.<br />

Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wurde von befragten Behörden in 140<br />

Fällen insgesamt als Grund für die Ablehnung <strong>des</strong> Informationszugangs angegeben<br />

(s. Tabelle 20 und Abbildung 18. Da für Behörden bei den Ablehnungsgründen Mehrfachnennungen<br />

möglich waren, lässt sich hier keine repräsentative Aussage machen.

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