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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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sondern allenfalls eine andere, die Behörde weniger belastende Art <strong>des</strong> Informationszugang<br />

gewählt werden kann. 765 Da diese Aussage eines Gerichts allerdings im<br />

Kontext mit der Art und Weise <strong>des</strong> Informationszugangs getroffen wurde, erscheint<br />

zweifelhaft, dass der Sonderregelung für die Art <strong>des</strong> Zugangs in § 1 Abs. 2 <strong>IFG</strong> eine<br />

umfassende Sperrwirkung zukommen soll.<br />

Ausgehend vom Wortlaut <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> wird vertreten, dass die beiden<br />

Tatbestandsalternativen <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> alternativ nebeneinander stehen,<br />

also auch ein nicht gerade durch die Separierung geheimhaltungsbedürftiger unverhältnismäßig<br />

hoher Verwaltungsaufwand zur Versagung <strong>des</strong> Zugangs führen könne.<br />

766 In diese Richtung deuten Aussagen wie: „Es entspricht ständiger Rechtsprechung<br />

der erkennenden Kammer, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand<br />

einem dem Grunde nach gegebenen Informationsanspruch nach dem <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong><br />

entgegen stehen kann. Dies kommt im Gesetz selbst zum Ausdruck.<br />

§ 7 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> bestimmt für den Fall eines zum Teil bestehenden Anspruchs<br />

auf Informationszugang, dass dem Antrag in dem Umfang stattzugeben ist, in dem<br />

der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen<br />

oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Dass der Verwaltungsaufwand<br />

informationsrechtlich eine Rolle spielt ergibt sich zudem aus § 1<br />

Abs. 2 Satz 2 und 3 <strong>IFG</strong>, wonach eine beantragte bestimmte Art <strong>des</strong> Informationszugangs<br />

nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann, insbesondere wenn diese<br />

mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist.“ 767<br />

Dagegen interpretiert die h. M. § 7 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> in einem kumulativen Sinne. 768<br />

Dazu wird auf die Gesetzesbegründung zurückgegriffen: „Der Informationszugang ist<br />

ohne Offenbarung der geheimhaltungsbedürftigen Information auch dann möglich,<br />

wenn diese Information ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand abgetrennt, durch<br />

eine geschwärzte Kopie oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden<br />

kann.“ 769 Allerdings ergibt sich in der Praxis fast immer, dass – zumin<strong>des</strong>t geringe<br />

Teile – der Informationen gem. §§ 3 ff. <strong>IFG</strong> auszusortieren sind, mithin die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 7 Abs. 2 <strong>IFG</strong> vorliegen.<br />

765 VG Köln, Urt. v. 2.9.2010 – 13 K 7089/08, UA, S. 8.<br />

766 In diesem Sinne: HessVGH, Beschl. v. 2.3.2010 – 6 A 1684/08, Juris Rn. 24; Beschl. v. 28.4.2010<br />

– 6 A 1767/08, Juris Rn. 24.<br />

767 VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 7.5.2009 – 7 L 676/09.F, Juris Rn. 18.<br />

768 VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2006 – 11 K 1466/06, UA, S. 9, wonach dies ein Redaktionsversehen<br />

sei; Fluck, in: ders./Theuer, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 102; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 29; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 50; Schomerus,<br />

188.<br />

769 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 15.

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