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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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162<br />

2.2.6.3 Problemanalyse vergleichbare Konfliktsituationen in anderen Regelungssystemen<br />

Beim Rechtsvergleich war keine explizite Regelung zum Informationsinteresse als<br />

Anspruchsvoraussetzung ersichtlich.<br />

2.2.6.4 Bewertung der Problemadäquanz <strong>des</strong> Konfliktlösungsprogramms<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

Die zunächst im Gesetzesentwurf vorgesehene Klarstellung, dass der Anspruch<br />

gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> besteht, „ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu<br />

müssen“ 552 , erscheint nicht mehr erforderlich. Zwar deuteten kurz nach Inkrafttreten<br />

einige Ausführungen, wonach kein Informationsinteresse erforderlich sei, auf gewisse<br />

Unsicherheiten hin (→ S. 157). Heute würde der Zusatz die Norm <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong><br />

nur noch komplexer erscheinen lassen.<br />

Wie den Ergebnissen sowohl der Behördenbefragung als auch der Befragung von<br />

<strong>IFG</strong>-Antragstellern zu entnehmen ist, wurden insbesondere Verwaltungsvorgänge<br />

Dritter angefragt. Den Auskünften von Behörden zufolge handelt es sich bei <strong>IFG</strong>-<br />

Anfragen überwiegend um Anfragen, denen ein wirtschaftliches Interesse bzw. Eigeninteresse<br />

zugrundeliegt.<br />

2.2.6.5 Überlegungen zu konfliktangemesseneren Normprogrammen<br />

Zwar dienen die Informationsbegehren überwiegend eigennützigen Zielen, jedoch<br />

drängte sich keine Abgrenzung zu „demokratisch wertvollen Informationsbegehren“<br />

auf. Würden die Behörden wirtschaftlich motivierte Anfragen nicht bearbeiten müssen,<br />

so könnten dagegen unschwer Umgehungsstrategien entwickelt werden (→<br />

S. 111). Auch bei primär eigennützig motivierten Informationsbegehren findet eine<br />

demokratische Kontrolle <strong>des</strong> staatlichen Handelns statt. Für die Rechtssetzung der<br />

EU ist die Aktivierung von Eigeninteressen der Bürgerinnen und Bürger für eine objektive<br />

Kontrolle eines der wesentlichen Instrumente. Vorbehalte der Bürgerinnen<br />

und Bürger gegenüber einer Partizipation können durch diese Interaktion verringert<br />

werden. Ausgehend von den Zielsetzungen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> einer weitgehenden Transparenz<br />

ist ein Änderungsbedarf nicht ersichtlich.<br />

552 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 3.

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