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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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177<br />

Aus dem letzten Halbsatz von § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> ist gefolgert worden, dass die Regelung<br />

dazu diene, die im Rahmen <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong> gebotene Abwägung zu ermöglichen, und<br />

keine Beteiligung <strong>des</strong> Dritten verlange, wenn dem Informationsanspruch bereits Ausschlussgründe<br />

nach § 3 <strong>IFG</strong> entgegenstehen. 640 Eine Fehleinschätzung der Behörde<br />

führt dann allerdings zu weitreichenden Verfahrensverzögerungen zu Lasten <strong>des</strong> Antragstellers<br />

(→ S. 384), wenn die Beteiligung nachgeholt werden muss.<br />

§ 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> ist nach einer Ansicht redundant, weil neben den „berührten Belangen“<br />

<strong>des</strong> Dritten <strong>des</strong>sen „schutzwürdige Interessen“ keine normativ eigenständige<br />

tatbestandliche Bedeutung habe. 641 Zwar im Ergebnis ähnlich, aber als Interpretation<br />

<strong>des</strong> Wortlauts <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> wird überwiegend das schutzwürdige Interesse <strong>des</strong><br />

Dritten am Ausschluss <strong>des</strong> Informationszugangs dadurch als indiziert angesehen,<br />

dass seine Belange durch einen Antrag auf Informationszugang tangiert werden. 642<br />

Dies entspricht dem Verständnis <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> als Anordnung einer Mitteilungspflicht<br />

im Regelfall, welches auch in den Beispielen der Gesetzesbegründung<br />

zum Ausdruck kommt. 643 Dabei sind an das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein<br />

schutzwürdiges Interesse keine hohen Anforderungen zu stellen. 644 Als erforderlich<br />

und ausreichend für die Auslösung der Beteiligungspflicht wird die konkrete, nicht nur<br />

abstrakte Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit bewertet. 645 Angenähert an die Prüfung<br />

der Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Rechtsbetroffenheit immer<br />

dann anzunehmen, wenn sie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren<br />

Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, weil für das vom Betroffenen behauptete<br />

Recht eine Grundlage nicht besteht oder ihm das Recht nach seinem Inhalt nicht<br />

zustehen kann oder eine Rechtsbetroffenheit aus tatsächlichen Gründen offensichtlich<br />

ausscheidet. 646<br />

640 VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2006 – 11 K 1466/06, UA, S. 8.<br />

641 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 66.<br />

642<br />

Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 10; Sellmann/Augsberg, WM 2006, 2293 (2298); Ziekow/Debus, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 18. Vgl. auch Steinbach/Hochheim, NZS 2006, 517 (522), wonach dieses<br />

Erfordernis in der Praxis nicht selten ins Leere laufen werde<br />

643 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 10; Sellmann/Augsberg, WM 2006, 2293 (2298 in Fußn. 48); Ziekow/Debus, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 18.<br />

644 Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 10; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 18.<br />

645 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 3.<br />

646 HessVGH, Beschl. v. 1.10.2008 – 6 B 1133/08, Juris Rn. 22, zust. Rossi, DVBl. 2010, 554 (562).

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