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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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ten, Rechtsanwälte oder Rechtsanwälte im Auftrag von Privaten oder Unternehmen,<br />

Unternehmen und Interessenverbände angegeben; sog. „persönlich Betroffene“ (Interview-B4)<br />

und Wissenschaftler sind weitere Antragstellergruppen.<br />

Eine Behörde erklärte, dass die überwiegende Anzahl der <strong>IFG</strong>-Anträge, die bei ihrer<br />

Behörde eingingen, der späteren Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzforderungen<br />

geschädigter Anleger diene. Demnach sind der überwiegende Anteil der<br />

Antragsteller Rechtsanwälte, die <strong>IFG</strong>-Anträge für geschädigte Anleger stellen. Die<br />

geschädigten Anleger melden sich selber seltener direkt bei der Behörde, ohne dass<br />

sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Auch die Anfragen von Anlegerschutzvereinen<br />

bei dieser Behörde beziehen sich auf später geltend zu machende zivilrechtliche<br />

Schadensersatzansprüche. Als weitere Antragstellergruppen nennt die Behörde<br />

Wirtschaftsunternehmen und vereinzelt Journalisten. Die Anfragen der Wirtschaftsunternehmen<br />

richten sich zumeist auf Informationen der Konkurrenz oder auf ihr eigenes<br />

Unternehmen, um zu erfahren ob sie im Fokus von Ermittlungen in den Bereichen<br />

Marktmanipulation oder Insidergeschäften sind (Interview-B7).<br />

Die Situation bei Aufsichtsbehörden mit dem im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit<br />

bestehenden multipolaren Verhältnis stellt eine Sondersituation dar. Gleichwohl<br />

lässt sich ein ähnliches Bild bei anderen Behörden erkennen, die mit einer Vielzahl<br />

von Fällen der Drittbeteiligung zu tun haben. Auch dies erklärt sich zumeist aus<br />

der Funktion und dem Aufgabenfeld der betroffenen Behörden. Dabei kann die Zahl<br />

der zu beteiligenden Drittbetroffenen sehr hoch sein; so lag sie in einem Beispielfall<br />

einer Behörde bei 20 Drittbetroffenen. Dies wiederum führt zu Verzögerungen in der<br />

Bearbeitung der Anträge. Bei dem gros der Antragsteller dieser Behörden handelt es<br />

sich um Personen, denen es um die Offenlegung von Informationen zu Kunden und<br />

Geschäftspartnern einer Behörde, Informationen über Konkurrenten oder Mitstreiter<br />

oder Partnerorganisationen einer Behörde geht.<br />

In der Tendenz erklärten alle interviewten Behörden, dass Anfragen von „normalen<br />

Bürgern“ oder „normal politisch interessierten Bürgern“, an die sich das <strong>IFG</strong> in seinem<br />

Zweck eigentlich richte, eher selten vorkommen bzw. die Minderheit seien. Allerdings<br />

gibt es neben den für <strong>IFG</strong>-Anfragen zuständigen Referaten bei allen interviewten<br />

Behörden auch Bürgerservices oder Bürgerportale, über die eingehende<br />

Bürgeranfragen beantwortet werden, so dass möglicherweise viele einfache Auskunftsanfragen<br />

als Bürgeranfragen und nicht <strong>IFG</strong>-Anfragen behandelt werden. Eine<br />

Unterscheidung zwischen Bürgeranfragen und <strong>IFG</strong>-Anfragen wird von den meisten<br />

Behörden vorgenommen. Die Abgrenzung wird nicht immer als einfach und zuweilen<br />

als schwierig zu handhaben angesehen. Eine andere Behörde, für die primär das

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