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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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421<br />

Das Internetangebot von Bun<strong>des</strong>behörden wurde von 90 Antragstellern der 160 Antworteingaben<br />

genutzt, also 56%. 70 Antragsteller nutzten diese Form <strong>des</strong> Informationsangebots<br />

nicht und in 10 Fällen wurde keine Antwort gegeben (s. Tabelle 43,<br />

Frage 13). Von den 90 Antragstellern, die das Internetangebot der Behörde nutzten,<br />

berichteten 44 Antragsteller, dass sie den Internetauftritt der Behörde verständlich<br />

fanden, 25 Antragsteller fanden ihn schwer verständlich, 13 unverständlich und sieben<br />

Antragsteller konnten hierzu keine Antwort geben. Eine Doppelnennung kam vor<br />

(s. Tabelle 43, Wenn Frage 13) bejaht).<br />

Tabelle 43: Internetangebot von Bun<strong>des</strong>behörden<br />

Frage 13: Haben Sie das Internetangebot der Behörde genutzt?<br />

Nutzung <strong>des</strong> Internetangebots Online Schriftlich E-Mail Gesamt<br />

ja 70 10 10 90<br />

nein 42 16 12 70<br />

Gesamt 132 26 22 160<br />

Wenn Frage 13) bejaht, wie verständlich und informativ fanden Sie den Internetauftritt?<br />

Verständlichkeit und Informationsgehalt Online Schriftlich E-Mail Gesamt<br />

unverständlich 8 3 2 13<br />

schwer verständlich 19 2 4 25<br />

verständlich 35 5 4 44<br />

vorbildlich 0 0 0 0<br />

weiß nicht / kann ich nicht beurteilen 6 1 0 7<br />

Gesamt 68 11 10 89<br />

2.3.3 Problemanalyse vergleichbare Situationen in anderen Regelungssystemen<br />

2.3.3.1 Spezielles Bun<strong>des</strong>recht<br />

Die Veröffentlichungspflichten <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 UIG sind denen <strong>des</strong> § 11 <strong>IFG</strong> teilweise<br />

vergleichbar und beruhen auf Vorgaben <strong>des</strong> EU-Rechts (Art. 3 Abs. 5 UIRL<br />

2003/4/EG). 1722 In der Sache viel weitreichender ist der Min<strong>des</strong>tkatalog an Verpflichtungen<br />

zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 UIG, die auf Art. 7 UIRL<br />

2003/4/EG beruhen. 1723 Während sich die Verpflichtung zur aktiven Information im<br />

1722 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 7.<br />

1723 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 7.

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