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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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könnte man entsprechend dem Meinungsstreit bei der gleichen Formulierung in § 3<br />

<strong>IFG</strong> die Ansicht vertreten, dass der Behörde ein Ermessen eingeräumt wird (→<br />

S. 265). Dies erfolgte aber soweit ersichtlich nicht, vielmehr eröffnet § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong><br />

keinen Ermessensspielraum 1408 .<br />

5.4.2.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

Wie beim Datenschutz betreffen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und das<br />

geistige Eigentum den Schutz von Interessen Dritter. Von Behördenseite ist auf den<br />

unterschiedlichen Schutzbereichsumfang bei den §§ 5 und 6 <strong>IFG</strong> hingewiesen worden.<br />

Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 <strong>IFG</strong> sei vergleichsweise weniger<br />

weitreichend als der in § 6 <strong>IFG</strong> enthaltene absolute Schutz von Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum. Die in § 5 enthaltene Interessenabwägung<br />

sei mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung zu hinterfragen (Interview-B7). Eine weitere Behörde argumentiert<br />

ähnlich, indem sie die Frage aufwirft, warum eine Abwägung bei § 5 erforderlich sei,<br />

nicht aber bei § 6, wo es sich doch bei allen drei Bereichen, persönliche Daten, geistiges<br />

Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, um grundrechtlich geschützte<br />

Rechte handele (Interview-B10).<br />

Eine weitere Behörde wiederum weist darauf hin, dass in der gegenwärtigen Diskussion<br />

über die Einführung einer Abwägungsklausel das rechtliche Dilemma unterschätzt<br />

werde, in dem sich die Behörde befindet, wenn es um private Belange geht:<br />

Denn „eine Gewährung von Informationen, die im Widerspruch zum Datenschutz o-<br />

der Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht, ist ebenso rechtswidrig, wie die zu<br />

Unrecht erfolgte Verweigerung von Informationen (Interview-B1)“. Die Einführung<br />

einer Abwägungsklausel in § 6, so die Behörde weiter, würde diese Rechtsunsicherheiten<br />

noch verstärken. Da im Falle personenbezogener Daten alles, was sich auf<br />

eine Person beziehe als personenbezogene Daten interpretiert werden könne, sei<br />

ein Korrektiv in Form der Abwägung erforderlich. Anders sei dies beim Schutz von<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die in der Rechtsprechung entwickelte Definition<br />

der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte mit dem Tatbestandsmerkmal<br />

„schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung“ bereits ein werten<strong>des</strong> Kriterium, so<br />

dass es einer zusätzlichen Abwägung als Korrektiv gar nicht mehr bedürfe (Interview-<br />

B1). Die Behörde müsse zudem selbst prüfen, ob die vom Dritten als Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse eingestuften Informationen tatsächlich geheimhaltungsbedürftig<br />

sind (Interview-B1, B7). Im Falle, dass eine Abwägungsklausel in § 6 <strong>IFG</strong> aufge-<br />

1408 Vgl. bspw. bei: Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 48; Rossi, <strong>IFG</strong> § 6 Rn. 81; Schoch, <strong>IFG</strong>,<br />

§ 6 Rn. 71.

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