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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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durch Dritte benutzt werden darf. Komplizierter ist das System bei personenbezogenen<br />

Daten nach dem StUG. Es ist davon gekennzeichnet, dass die Verwendung personenbezogener<br />

Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten<br />

Informationserhebung oder Ausspähung <strong>des</strong> Betroffenen einschließlich<br />

heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen<br />

grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG unzulässig ist. Umgekehrt haben<br />

diese Personen grundsätzlich einen unbeschränkten Informationszugang gem. § 13<br />

StUG.<br />

Ein Unterschied zwischen <strong>IFG</strong> und UIG besteht darin, dass nach dem Wortlaut von<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> das Informationsinteresse <strong>des</strong> Antragstellers und bei § 9 Abs.<br />

1 Satz 1 UIG das öffentliche Interesse für die Abwägung maßgeblich ist. Demgegenüber<br />

ist bei der ähnlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 lit. a) VIG der Zugang<br />

zu personenbezogenen Daten zu versagen, es sei denn, das Informationsinteresse<br />

der Verbraucherin oder <strong>des</strong> Verbrauchers überwiegt das schutzwürdige Interesse<br />

der oder <strong>des</strong> Dritten am Ausschluss <strong>des</strong> Informationszugangs oder die oder<br />

der Dritte hat eingewilligt. Im Übrigen sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VIG die § 5 Abs. 1<br />

Satz 2 und Abs. 3 und 4 <strong>IFG</strong> entsprechend anzuwenden.<br />

5.4.1.3.2 Bun<strong>des</strong>länder<br />

Die Konfliktregelung erfolgt nach den Grundsätzen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> im Saarland und in Thüringen<br />

aufgrund der Verweisungen in § 1 Satz 1 S<strong>IFG</strong> bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 Thür<strong>IFG</strong>.<br />

Jedoch verlangt § 1 Abs. 1 Satz 2 Thür<strong>IFG</strong>, dass der Antragsteller ein rechtliches<br />

Interesse am Zugang zu personenbezogenen Daten geltend machen muss.<br />

Ähnliche Regelungen wie das <strong>IFG</strong> enthalten auch § 5 Brem<strong>IFG</strong> und § 5 IZG LSA.<br />

Vergleichbar der Bun<strong>des</strong>regelung sind die Regelungen in den meisten anderen Bun<strong>des</strong>ländern,<br />

allerdings ist die Gewichtung zwischen Informationsinteresse und Schutz<br />

privater Belange mit Hilfe von Regelbeispielen (vgl. bspw. § 6 <strong>IFG</strong> BE) oder allgemeinen<br />

Umschreibungen („besonderer Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls“ gem. § 5 Abs. 2<br />

Nr. 3 AIG BB) etwas anders austariert.<br />

Nur noch von der Struktur mit dem <strong>IFG</strong> vergleichbar sind die untereinander aber ähnlichen<br />

Regelungen in § 11 Hmb<strong>IFG</strong>, § 7 <strong>IFG</strong> MV und § 9 <strong>IFG</strong> NRW, die ein sehr differenziertes<br />

System von Tatbeständen für den Informationszugang aufstellen. Demgegenüber<br />

verzichtet § 10 IZG-SH auf konkretisierende Abwägungsvorgaben.<br />

Einen besonders weitgehenden Schutz von personenbezogenen Daten enthält § 12<br />

L<strong>IFG</strong> RP. Die Regelung enthält keine Abwägungsklausel, mithin besteht ein Informa-

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