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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Rücknahme <strong>des</strong> Auskunftsantrags<br />

kostenfrei ist. Weitere Argumente sind der Hinweis in der Gesetzesbegründung<br />

875 auf die Anlehnung an § 12 Abs. 1 UIG und das in § 10<br />

Abs. 2 <strong>IFG</strong> verankerte Verbot der prohibitiven Wirkung der Gebührenbemessung.<br />

• Auch die Kostenfreiheit einer Ablehnung eines Antrages wird mit ähnlichen<br />

Gründen wie bei der Antragsrücknahme begründet 876 oder bezweifelt 877 .<br />

• Aus der systematischen Stellung <strong>des</strong> § 10 <strong>IFG</strong> vor den Regelungen über<br />

den Informationszugang gem. § 11 Abs. 3 <strong>IFG</strong> 878 und die Anrufung <strong>des</strong><br />

BfDI gem. § 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong> 879 wird deren Kostenfreiheit geschlossen.<br />

Bei schleppender Bearbeitung wird als Sanktion und Ausgleich für wirtschaftliche<br />

Folgen einer verzögerten Bearbeitung ein Entfallen von Gebühren und Auslagen gefordert.<br />

880 Weiter werden Gebührenbefreiung oder eine niedrige Kappungsgrenze für<br />

Anträge gemeinnütziger Organisationen oder eine allgemeine Kappungsgrenze diskutiert.<br />

881 Außerdem wird auch allgemein Kostenfreiheit gefordert, 882 die aber zu Friktionen<br />

mit Kostenvorschriften in § 12 UIG, § 6 VIG und parallelen Lan<strong>des</strong>regelungen<br />

führen würde. Die Europäische Kommission hat sich in einem Grünbuch für die Möglichkeit<br />

einer Gebührenerhebung ausgesprochen, weil die öffentlichen Informationen<br />

mit Steuergeldern produziert würden, normalerweise nur ein kleiner Teil der Bevölkerung<br />

an der Nutzung eines bestimmten Informationsprodukts <strong>des</strong> öffentlichen Sektors<br />

interessiert sei und diese nicht von der übrigen Bevölkerung subventioniert werden<br />

sollten. 883<br />

2006, 1277 (1286); Sauerwein, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 137 (138 f.),<br />

m. w. N. Kritisch dazu: Matthes, 59, der dies aus dem Fehlen eines Gebührentatbestan<strong>des</strong> in der<br />

<strong>IFG</strong>GebV herleitet; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 41 f.<br />

875 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16.<br />

876 In diesem Sinne: BfDI, Anwendungshinweise, 20; Info 2, 20; BMI, Anwendungshinweise, GMBl.<br />

2005, 1346 (1349 zu III. 9. g); Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10 <strong>IFG</strong> Rn. 20/21; Sauerwein, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 137 (138 f.), m. w. N.<br />

877 In diesem Sinne Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 37 ff.<br />

878 In diesem Sinne: Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10 <strong>IFG</strong> Rn. 22; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 37;<br />

Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 43.<br />

879 In diesem Sinne: Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10 <strong>IFG</strong> Rn. 22; § 12 Rn. 32; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 12<br />

Rn. 5; Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (161); Schoch,<br />

<strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 44.<br />

880 Schaar/Roth, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 1 (14 f.).<br />

881 Schaar/Roth, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 1 (15).<br />

882 In diesem Sinne: Angelov, 212, 248; Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 16.<br />

883 Europäische Kommission, KOM(1998) 585, Tz. 94. In diesem Sinne auch: Guckelberger, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 11.

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