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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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147<br />

beiden Gesetzen allein durch Auslegung kaum auflösbare Friktionen ergeben können.<br />

490<br />

2.2.5.1.7 Steuerrecht<br />

Anders als bei den Akteneinsichtsrechten der Beteiligten in verwaltungs- oder Sozialverwaltungsverfahren<br />

(§ 29 VwVfG bzw. § 25 SGB X) wurde in § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong> für<br />

das Steuerverfahren kein explizite Regelung getroffen; wahrscheinlich weil im Steuerverfahren<br />

kein allgemeines, gesetzlich normiertes Akteneinsichtsrecht der Beteiligten<br />

existiert. In der Gesetzesbegründung 491 wird das Steuergeheimnis (§ 30 AO) bei<br />

§ 3 Nr. 1 lit. d) und § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> erwähnt. Auch der 5. Senat <strong>des</strong> BFH 492 verneinte<br />

einen Informationszugang gegenüber einem Finanzamt, weil eine Lan<strong>des</strong>behörde<br />

nicht nach dem <strong>IFG</strong> verpflichtet sei und der Informationszugang gem. § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> i.<br />

V. m. § 30 AO ausgeschlossen sei. Damit wird die grundsätzliche Anwendbarkeit <strong>des</strong><br />

<strong>IFG</strong> im Steuerrecht impliziert. Demgegenüber ging der 7. Senat <strong>des</strong> BFH ebenfalls in<br />

einem obiter dictum davon aus, „dass § 30 der Abgabenordnung (AO) eine Spezialregelung<br />

darstellt, die der Anwendung <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> auch dann vorgeht, wenn eine Bun<strong>des</strong>behörde<br />

um Auskunft ersucht wird (§ 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong>)“ 493 .<br />

Vor allem letztere Begründung wird kritisiert, weil aus einem gesetzlich verankerten<br />

Geheimnisschutz (z. B. § 30 AO) nicht pauschal auf die Unanwendbarkeit <strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

geschlossen werden dürfe. 494 Geheimhaltungsvorschriften können einem freien Informationszugang<br />

im Ergebnis entgegen stehen, sperren aber nicht schon die Anwendbarkeit<br />

von <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>en. 495 Demgegenüber schlüssig war eine<br />

Argumentation <strong>des</strong> FG Münster 496 , wonach das <strong>IFG</strong> NRW aufgrund absichtsvollen<br />

Regelungsverzichts – der abschließenden Nichtregelung eines Akteneinsichtsrechts<br />

in der AO – gesperrt sei. Das FG Rheinland-Pfalz hat eine entsprechende Ansicht<br />

zum L<strong>IFG</strong> RP vertreten, dass das Gesetz von der AO gesperrt sei. 497 Das OVG<br />

Münster 498 äußerte Zweifel, ob ein bewusster Regelungsverzicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgebers<br />

vorliegt, der die Anwendung <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> NRW sperrt.<br />

490 Noch stärker kritisierend: BfDI, 2. Tätigkeitsbericht 2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350, S. 10.<br />

491 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 9<br />

bzw. 11.<br />

492 BFH, Urt. v. 7.12.2006 – V B 163/05, Juris Rn. 14.<br />

493 BFH, Beschl. v. 9.1.2007 – VII B 134/05, Juris Rn. 5.<br />

494 Rossi, DVBl. 2010, 554 (557 f.).<br />

495 Rossi, DVBl. 2010, 554 (558).<br />

496 FG Münster, Urt. v. 20.11.2003 - 12 K 6405/02 S, DStRE 2004, 479 (481).<br />

497 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.6.2011 – 1 K 1776/10 EFG 2012, 2 f. mit zust. Anm. Claßen, EFG<br />

2012, 4 f.<br />

498 OVG Münster, Urt. v. 15.6.2011 – 8 A 1150/10, NWVBl. 2012, 26 (28).

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