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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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6 Rechtsstreitigkeiten über Informationsansprüche nach dem<br />

<strong>IFG</strong>: Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an der Durchsetzung seines<br />

Informationsanspruchs gegenüber Interesse der Behörden,<br />

die Herausgabe bestimmter Informationen zu verweigern<br />

Aus Perspektive der/s auskunftsuchenden Bürgerin/Bürgers steht das Interesse im<br />

Vordergrund, den durch das <strong>IFG</strong> gewährten Informationszugangsanspruch verwirklichen<br />

zu können. Zusätzlich mag er sich im Einklang mit dem angenommenen generellen<br />

Interesse der Behörden an Transparenz und Offenheit gegenüber Bürgeranliegen<br />

sehen. Der/die Bürger/in ist weiter in der Regel an einer zügigen Bearbeitung<br />

und einer möglichst zeitnahen Informationsgewährung interessiert, die sich durch die<br />

Einleitung eines Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens hinauszögert.<br />

Behörden hingegen sehen bestimmte Informationen als schützenswert an und sehen<br />

sich deren Geheimhaltung verpflichtet. Bei den Überlegungen über die Herausgabe<br />

von Informationen spielt u.a. eine Rolle, dass im Falle einer Informationsgewährung,<br />

die Informationen unwiderruflich öffentlich sind. Da Behörden in der Anwendung verschiedener<br />

Schutzvorschriften Auslegungsprobleme haben, kann hierin ein Interesse<br />

von Behörden begründet liegen, Gerichtsverfahren anzustreben, um Klarheit in der<br />

Auslegung bestimmter Ausnahmetatbestände zu schaffen. Behörden sind zudem<br />

daran interessiert, dass es über die zukünftige Rechtsprechung zu Konkretisierungen<br />

in der Anwendung <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> kommt.<br />

Fälle, in denen es zu Rechtsstreitigkeiten kommt, können den Auskunftsanspruch an<br />

sich betreffen, sie können sich aber auch auf von Behörden im Rahmen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong>-<br />

Verwaltungsverfahrens erhobene Gebühren beziehen. Im Gerichtsverfahren stehen<br />

sich das Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an Informationszugang und effektivem Rechtsschutz<br />

und das Interesse der Behörde an Informationsverweigerung bzw. bei Drittbeteiligung<br />

<strong>des</strong> Dritten an Gewährleistung <strong>des</strong> Geheimnisschutzes gegenüber.<br />

Neben dem Rechtsbehelfsverfahren haben Antragsteller die Möglichkeit, den Bun<strong>des</strong>beauftragten<br />

für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) anzurufen,<br />

damit der Konflikt außergerichtlich geschlichtet werden möge. Eine Lösung <strong>des</strong> Konfliktes<br />

wäre bei der außergerichtlichen Streitschlichtung möglicherweise schneller<br />

gegeben. Antragsteller versuchen den BfDI zuweilen als Rechtsberater zu instrumentalisieren,<br />

was die Gefahr birgt, dass Behörden sich einer Gegenpartei mehr ausge-<br />

(mit Formulierungsvorschlag); Schaar/Roth, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011,<br />

1 (6 f.).

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