01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

402<br />

Er erstattet alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht und berät den Deutschen Bun<strong>des</strong>tag,<br />

die Bun<strong>des</strong>regierung sowie die in § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong> genannten Stellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

in Fragen der Informationsfreiheit (§ 26 Abs. 1 bis 3 BDSG analog). 1689 Warum bei<br />

den weiteren Aufgaben <strong>des</strong> BfDI nicht auch die Zusammenarbeit mit öffentlichen<br />

Stellen der Länder entsprechend § 26 Abs. 4 BDSG 1690 und die Geltung der Unabhängigkeit<br />

entsprechend § 22 Abs. 4 Satz 2 BDSG verwiesen wurde, ist wenig verständlich.<br />

Nichts<strong>des</strong>toweniger wird allgemein davon ausgegangen, dass der BfDI<br />

auch in Ausübung seines Amtes als Informationsfreiheitsbeauftragter analog § 22<br />

Abs. 4 Satz 2 BDSG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist 1691 und es findet<br />

in der Regel zweimal jährlich eine Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten<br />

in Deutschland unter Beteiligung <strong>des</strong> BfDI statt.<br />

2.2.3 Problemanalyse vergleichbare Konfliktsituationen in anderen Regelungssystemen<br />

Der Rechtsvergleich innerhalb Deutschlands zeigt wenige Auffälligkeiten: Weder im<br />

UIG noch im VIG ist ein Informationsfreiheitsbeauftragter vorgesehen. Da in § 1<br />

Abs. 1 Satz 1 Thür<strong>IFG</strong> explizit nicht auf die Regelung in § 12 <strong>IFG</strong> verwiesen wird, ist<br />

ein entsprechender Beauftragter in Thüringen auch nicht vorhanden ist. Im Übrigen<br />

sind auf der Ebene der Bun<strong>des</strong>länder die Regelungen zu den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten<br />

in allen Bun<strong>des</strong>ländern mit <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>en<br />

grundsätzlich sehr ähnlich (vgl. § 18 <strong>IFG</strong> BE, § 11 AIG BB, § 12 Brem<strong>IFG</strong>,<br />

§ 15 Hmb<strong>IFG</strong>, § 14 <strong>IFG</strong> MV, § 13 <strong>IFG</strong> NRW, § 12a L<strong>IFG</strong> RP, § 4 S<strong>IFG</strong>, § 12 IZG LSA<br />

und § 13 IZG-SH), wobei allerdings in § 15 Hmb<strong>IFG</strong> eine besonders ausführliche<br />

Regelung getroffen wurde. Anders als bei der eingeschränkten Verweisung in § 12<br />

Abs. <strong>IFG</strong> finden gem. § 14 Abs. Satz 2 <strong>IFG</strong> M-V, § 4 Abs. 3 S<strong>IFG</strong> und § 13 Satz 2<br />

IZG SH die Aufgaben und Befugnisse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beauftragten für Datenschutz für<br />

den Lan<strong>des</strong>beauftragten für die Informationsfreiheit insgesamt entsprechende Anwendung.<br />

Der Bekanntheitsgrad der Beauftragten wird teilweise dadurch erhöht, dass eine ablehnende<br />

Entscheidung einen Hinweis auf die Möglichkeit zu deren Anrufung enthalten<br />

muss (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong> MV, § 7 Abs. 2 Satz 3 L<strong>IFG</strong> RP, auch Art. 8<br />

Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 TransparenzVO).<br />

1689 BfDI, Anwendungshinweise, 22.<br />

1690 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 88.<br />

1691 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (158 f.); Schoch,<br />

<strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 57 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!