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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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322<br />

Geschäftsgeheimnissen 1292 für den Staat und Sozialversicherungsträger verbunden<br />

werden sollte 1293 .<br />

• Durch die separate Regelung in § 4 <strong>IFG</strong> erhält der Schutz <strong>des</strong> behördlichen<br />

Entscheidungsprozesses eine hervorgehobene Sonderstellung gegenüber<br />

dem Schutz sonstiger öffentlicher Belange, für die keine Gründe erkennbar<br />

sind. Die Regelung in § 4 <strong>IFG</strong> führt zu Abgrenzungsproblemen im Verhältnis<br />

zum Ausschlussgrund zum Schutz von Beratungen gem. § 3 Nr. 3 lit. b) <strong>IFG</strong><br />

(→ S. 291). Bei den Behördenentscheidungen wird der Ablehnungsgrund <strong>des</strong><br />

§ 4 <strong>IFG</strong> häufiger angeführt, und zwar hat er einen Anteil von 3,8% aller Ablehnungsgründe<br />

(→ Tabelle 29, S. 273). § 4 <strong>IFG</strong> wird aber von der Rechtsprechung<br />

sehr selten mitgeprüft (→ S. 306). Dies deutet darauf hin, dass die Unklarheit<br />

<strong>des</strong> eigenständigen Anwendungsbereichs der Norm zu einer vorschnellen<br />

Inanspruchnahme führt. Dass zwar eine § 3 Nr. 3 lit. b) <strong>IFG</strong> vergleichbare<br />

Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG existiert, aber eine § 4 <strong>IFG</strong><br />

entsprechende Norm im UIG fehlt, ist ein weiteres Indiz, dass § 4 <strong>IFG</strong> überflüssig<br />

ist. 1294 Als Folgeänderung müsste die Regelung zur Information bei<br />

temporären Ausschlussgründen (→ S. 224) für § 3 Nr. 3 lit. b) <strong>IFG</strong> angepasst<br />

werden.<br />

• Die Nichterwähnung <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung<br />

im <strong>IFG</strong> hat zu Interpretationsunsicherheiten geführt (→ S. 308). Daher<br />

ist eine gesetzliche Regelung sinnvoll. Eine ausdrückliche Regelung zum Ausschluss<br />

<strong>des</strong> Informationsanspruchs bei Beeinträchtigung der exekutiven Eigenverantwortung<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung enthält beispielsweise § 6 Abs. 4 <strong>IFG</strong><br />

MV 1295 , die auf das <strong>IFG</strong> übertragbar erscheint. Wenn eine ausdrückliche Regelung<br />

erfolgt, kann im Wortlaut <strong>des</strong> § 3 <strong>IFG</strong> auch klargestellt werden, dass<br />

der Informationszugang zum Schutz öffentlicher Belange „nur“ in den dort geregelten<br />

Fällen zulässig ist (vgl. → S. 267).<br />

5.4 Konflikt zwischen Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an Informationszugang<br />

und Transparenz und Interesse der Verwaltung Daten<br />

Dritter/private Daten zu schützen<br />

Dem Interesse <strong>des</strong> Bürgers am Zugang zu bestimmten Informationen steht die Notwendigkeit<br />

gegenüber, besonders schützenswerte Daten wie etwa personenbezoge-<br />

1292 → S. 340.<br />

1293 Siehe auch Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 206.<br />

1294 In diesem Sinne: Schoch, <strong>IFG</strong>, § 4 Rn. 54.<br />

1295 Dazu: Dalibor, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 271 (310 f.).

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