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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Aufwand verbunden, besteht nur ein Recht auf Auskunftserteilung.“ Ähnlich kann bei<br />

gleichförmigen Anträgen gem. § 8 Abs. 1 AIG BB ein Auskunftsrecht anstatt <strong>des</strong> Akteneinsichtsrechts<br />

treten. Detailreichere Vorgaben als § 7 Abs. 2 <strong>IFG</strong> enthält § 19<br />

Abs. 1 Satz 3 BDSG: „Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch<br />

in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der<br />

Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die<br />

Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen<br />

geltend gemachten Informationsinteresse steht.“<br />

Umgekehrt kann unverhältnismäßiger Aufwand den Prüfungsaufwand für einen Informationszugang<br />

auch vermindern. So ist nämlich bei unverhältnismäßigem Aufwand<br />

für die Einholung der Einwilligung von Betroffenen personenbezogener Daten<br />

gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Hmb<strong>IFG</strong>, § 7 Nr. 4 <strong>IFG</strong> M-V, § 9 Abs. 1 lit. d) und Abs. 2 <strong>IFG</strong><br />

NRW vorgesehen, dass die Einwilligung entbehrlich ist, wenn die mutmaßliche Einwilligung<br />

<strong>des</strong> Betroffenen vorliegt.<br />

Auch nach der Konvention <strong>des</strong> Europarates kann eine Zurückweisung eines Antrages<br />

gem. Art. 5 Abs. 5 ii KEZaD vorgesehen werden, wenn dieser offensichtlich unangemessen<br />

(„manifestly unreasonable“) ist.<br />

Ein EU-Organ kann sich nach Art. 6 Abs. 3 TransparenzVO mit dem Antragsteller<br />

informell beraten, wenn ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr<br />

große Zahl von Dokumenten betrifft, um eine angemessene Lösung zu finden. Ohne<br />

weiteren Anknüpfungspunkt in der TransparenzVO hat der EuGH aus dem allgemeinen<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 810 abgeleitet, dass ein Antrag auf Informationszugang<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Arbeitsaufwan<strong>des</strong> entfallen könnte: „Ein<br />

Organ muss daher die Möglichkeit behalten, in besonderen Fällen, in denen ihm<br />

durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente ein unangemessener<br />

Verwaltungsaufwand entstünde, die Bedeutung <strong>des</strong> Zugangs der Öffentlichkeit zu<br />

den Dokumenten und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander<br />

abzuwägen, um in diesen besonderen Fällen die Interessen einer ordnungsgemäßen<br />

Verwaltung zu wahren“ 811 . Im konkreten Fall wurde eine Akte von mehr als 47.000<br />

Seiten noch als unproblematisch angesehen. 812<br />

810 Vgl. EuGH, Urt. v. 19.7.1999 – T 14/98, NVwZ 1999, 1216 (1218 Rn. 86) - Heidi Hautala/Rat.<br />

811 EuGH, Urt. v. 13.4.2005 – T-2/03, EuZW 2005, 566 (571 Rn. 102) - Verein für Konsumenteninformation/Kommission.<br />

812 EuGH, Urt. v. 13.4.2005 – T-2/03, EuZW 2005, 566 (572 f. Rn. 118, 130) - Verein für Konsumenteninformation/Kommission;<br />

zustimmend: Lorenz, NVwZ 2005, 1274 (1276); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 64.

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