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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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5.3.2.1.7 Beeinträchtigung fiskalischer Interessen (§ 3 Nr. 6 <strong>IFG</strong>)<br />

5.3.2.1.7.1 Überblick<br />

Kompliziert wird das Austarieren von Informationszugang und Informationsrestriktionen<br />

außerhalb <strong>des</strong> hoheitlichen Bereichs insbesondere bei erwerbswirtschaftlichem<br />

Staatshandeln, wenn eine volle Erstreckung der Informationszugangsfreiheit zu einer<br />

immanenten Benachteiligung <strong>des</strong> Fiskus als Wettbewerber führen würde, wenn und<br />

weil die privaten Konkurrenten keinen entsprechenden Transparenzgeboten unterliegen.<br />

1182 Deshalb kann zwar die entsprechende Ausnahme aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit<br />

sinnvoll sein, aber andererseits kann eine Transparenzverpflichtung<br />

öffentlicher Unternehmen auch von Nutzen sein (z. B. bei der Korruptionsbekämpfung).<br />

1183<br />

Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass der Bund ein erhebliches Interesse<br />

daran hat, seine Einnahmen zu schützen. Insofern sei Nr. 6, der haushaltsrechtlichen<br />

Grundsätzen Rechnung trägt, eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen<br />

privater Dritter nach § 6 <strong>IFG</strong>, die durch die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit<br />

nach Art. 12 und Art. 14 GG geschützt seien. 1184 Allerdings wird die<br />

Gesetzesbegründung insoweit kritisiert, als der Staat auch bei fiskalischem Handeln<br />

nicht wie eine Privatperson auftritt, er vielmehr auch insoweit seinen grundrechtlichen<br />

Bindungen unterliegt. 1185 Problematisch erscheint der Hinweis in der Gesetzesbegründung<br />

auf § 6 <strong>IFG</strong> auch insoweit, als die für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

verwendeten Definitionen (→ S. 344) nicht je<strong>des</strong> unternehmensbezogene Datum umfasst,<br />

ein Privater aber auch jenseits davon grundsätzlich gar keine unternehmensbezogene<br />

Daten preiszugeben braucht. 1186<br />

Nach Inkrafttreten wurde ein Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages angeregt, aber nicht verabschiedet,<br />

wonach die Praxis von Finanzverwaltungen zu beenden sei, die gesetzlichen<br />

Ausnahmeregelungen <strong>des</strong> Gesetzes in faktische Bereichsausnahmen umzudeuten<br />

und die Regelung <strong>des</strong> § 3 Nr. 6 <strong>IFG</strong> zum Schutz fiskalischer Interessen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> zum Vorwand zu nehmen, den Informationsantrag pauschal abzulehnen. 1187<br />

1182 Kloepfer, K&R 2006, 19 (21).<br />

1183 Kloepfer, K&R 2006, 19 (21).<br />

1184 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 11<br />

(zu § 3 Nr. 6 <strong>IFG</strong>) (vgl. den Fortgeltungshinweis zur ursprünglichen Begründung vom Innenausschuss,<br />

BT-Drs. 15/5606, S. 6), zustimmend zitiert bei VG Köln, Urt. v. 27.1.2011 – 6 K 4165/09, Juris Rn. 44.<br />

1185 Schnabel, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 153 (172); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3<br />

Rn. 174.<br />

1186 Schnabel, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 153 (172 f.).<br />

1187 Stokar von Neuforn et al., BT-Drs. 16/10880, S. 3.

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