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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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332<br />

Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Die Ausgestaltung als Regelvorschrift<br />

soll es nach der Gesetzesbegründung ermöglichen, den Informationszugang<br />

in Ausnahmefällen abzulehnen, etwa wenn bereits der Umstand der Beteiligung an<br />

einem Verfahren geheimhaltungsbedürftig ist. Maßgebend dabei ist, ob der Dritte<br />

durch die Offenbarung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt<br />

würde. 1343<br />

Letzteres wurde hinsichtlich <strong>des</strong> Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft Eriwan<br />

bejaht, weil es hinreichend wahrscheinlich war, dass eine Offenlegung von <strong>des</strong>sen<br />

Identität und der Tatsache, dass er mit der deutschen Botschaft zusammenarbeitet,<br />

nicht nur zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder gar Beendigung seiner Zusammenarbeit<br />

mit der deutschen Botschaft Eriwan führte, sondern das Bekanntwerden<br />

seiner Ermittlungstätigkeit für eine ausländische Botschaft auch seine Arbeit als<br />

Anwalt in Berg-Karabach empfindlich stören könnte. Gegenüber diesem gewichtigen<br />

Interesse <strong>des</strong> Vertrauensanwalts hatte das Informationsinteresse <strong>des</strong> Antragstellers<br />

zurückzutreten. 1344<br />

Umstritten ist dabei, ob und inwieweit im Rahmen <strong>des</strong> § 5 Abs. 3 <strong>IFG</strong> auch öffentliche<br />

Interessen – hier der Behörde an der Geheimhaltung der Identität <strong>des</strong> Vertrauensanwalts<br />

– zu berücksichtigen sind. 1345 In der Rechtsprechung konnte diese Frage<br />

bislang offen gelassen werden. 1346<br />

5.4.1.1.7 Daten von Amtsträgern (§ 5 Abs. 4 <strong>IFG</strong>)<br />

Das Informationsinteresse überwiegt gem. § 5 Abs. 4 <strong>IFG</strong> bei Namen, Titeln, akademischen<br />

Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Büroanschriften und<br />

-telekommunikationsnummern von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der<br />

amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Diese Wertung bewegt<br />

sich auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die den Anspruch<br />

eines Bediensteten einer Behörde abgelehnt hat, von Publikumsverkehr und von der<br />

Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen,<br />

abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der Sicherheit gebieten<br />

dies. 1347 In einem Fall wurde die Behörde verurteilt, dies im Rahmen der neuerlichen<br />

Bescheidung zu berücksichtigen. 1348<br />

1343 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 14.<br />

1344 VG Berlin 2. Kammer, Beschl. v. 29.1.2010 – VG 2 A 134.08, UA S. 7.<br />

1345 Dafür Rossi, 2006, § 5 Rn. 31. Dagegen Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 64.<br />

1346 Vgl. VG Berlin 2. Kammer, Beschl. v. 29.1.2010 – VG 2 A 134.08, UA S. 7.<br />

1347 VG Karlsruhe, Urt. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11, Juris Rn. 33, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss<br />

vom 12.03.2008 – 2 B 131/07, Juris Rn. 8.<br />

1348 VG Karlsruhe, Urt. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11, Juris Rn. 33.

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