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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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258<br />

In der Schweiz wird gem. Art. 17 Abs. 1 BGÖ „in der Regel“ eine Gebühr erhoben.<br />

Keine Gebühren werden erhoben, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen<br />

Aufwand erfordert, für Schlichtungsverfahren und für Verfahren auf Erlass einer<br />

Verfügung (Art. 17 Abs. 2 BGÖ). In Abs. 3 Satz 2 ist eine Vorbehaltsklausel für<br />

abweichende Gebührenregelungen durch die Spezialgesetzgebung vorgesehen.<br />

Klargestellt ist in Abs. 4, dass für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen<br />

Drucksachen und Informationsträgern in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden<br />

kann. Einzelheiten und den Gebührentarif legt der Bun<strong>des</strong>rat nach Aufwand fest. In<br />

Art. 15 VBGÖ sind Tatbestände für den Erlass oder die Reduktion der Gebühren<br />

vorgesehen für geringe Gebühren oder wenn das Zugangsgesuch abgelehnt oder<br />

nur teilweise gewährt wurde. Nach Art. 16 Abs. 1 VBGÖ hat die Behörde den Antragsteller<br />

zu informieren, wenn die Kosten voraussichtlich 100 Franken übersteigen.<br />

Im Anhang wird u. A. festgelegt, dass für Kopien pro Seite zumin<strong>des</strong>t -,20 Franken<br />

und pro Stunde 100,- Franken zu zahlen sind. Eine Gebühr von weniger als 100<br />

Franken wird gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VBGÖ nicht erhoben. Im Evaluierungsbericht<br />

wird vorgeschlagen, angesichts der niedrigen Beträge und der praktischen Probleme<br />

auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten bzw. diese auf Gesuche, deren<br />

Kosten 500 Franken übersteigen oder offensichtlich missbräuchlich sind, zu beschränken.<br />

948<br />

In den USA verpflichtet (4) (A) (i) FOIA jede Behörde, Vorschriften bekannt zu machen,<br />

in denen die Kosten der Bearbeitung im Rahmen bestimmt geregelter Vorgaben<br />

festgelegt werden. 949 Nur die unmittelbaren Kosten von Suche, Sichtung und<br />

Vervielfältigung der gesuchten Dokumente dürfen gem. (4) (A) (iv) FOIA berücksichtigt<br />

werden, nicht aber die Kosten für die Klärung von rechtlichen oder politischen<br />

Fragestellungen. 950 Dabei müssen nach (a) (4) (A)(ii) FOIA drei Kostenkategorien<br />

vorgesehen sein: Für Anträge zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung der erlangten<br />

Informationen können angemessene Regelgebühren für Dokumentensuche,<br />

Dokumentendurchsicht und Vervielfältigung erhoben werden, für Informationen von<br />

Bildungs- oder nichtwirtschaftliche Forschungseinrichtungen und sonstigen begünstigten<br />

Zwecken für die Vervielfältigung der Dokumente und in allen anderen Fällen<br />

Regelgebühren für Dokumentensuche und Vervielfältigung. 951 Von einer Kostenerhebung<br />

kann in Bagatellfällen abgesehen werden, aber eine Kostenermäßigung aus<br />

sozialen Gründen ist in der FOIA nicht vorgesehen. 952<br />

948 Pasquier, 29, zust. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, 8.<br />

949 Griebel, 208.<br />

950 Griebel, 208.<br />

951 Griebel, 209.<br />

952 Griebel, 209.

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