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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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61<br />

Ausgestaltung <strong>des</strong> Informationsfreiheitsrechts enthalten sind. 147 Auf Grundlage der<br />

entsprechenden Vorgängerregelung (Art. 255 EG-Vertrag 148 ) wurde 2001 die TransparenzVO<br />

erlassen. Diese TransparenzVO wird als Ausformung <strong>des</strong> in Art. 1 Abs. 2<br />

EUV normierten Transparenzgebotes bewertet. 149<br />

Die TransparenzVO dient nach deren Art. 1 dem Zweck, einen größtmöglichen Zugang<br />

zu Dokumenten zu gewährleisten, Regeln zur Sicherstellung einer möglichst<br />

einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen, und eine gute Verwaltungspraxis im<br />

Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern. Diese dreifache Zweckbestimmung<br />

spiegelt sich in der Gliederung der Verordnung wider, wonach zunächst die<br />

Reichweite <strong>des</strong> Zugangsrechts normiert (Art. 2 bis Art. 5), danach die Ausübung dieses<br />

Rechts (Art. 6 bis 13) geregelt und schließlich weitere Pflichten der Organe<br />

(Art. 14 bis 18: Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit, Verwaltungspraxis<br />

etc.) statuiert werden. 150 Dazu legt das Organ 151 nach Art. 17 TransparenzVO jährlich<br />

einen Bericht vor, in dem die Zahl der Fälle aufgeführt ist, in denen das Organ den<br />

Zugang zu Dokumenten verweigert hat, sowie die Gründe für diese Verweigerungen<br />

und die Zahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register aufgenommen wurden.<br />

152<br />

Unionsbürger sowie natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in<br />

einem Mitgliedsstaat haben aus Art. 2 TransparenzVO einen Anspruch auf Zugang<br />

von Dokumenten, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind<br />

und sich in seinem Besitz befinden. Dabei ist ein „Blättern in den Akten“ i. S. einer<br />

thematischen Suche ohne Bezug auf ein in den Registern aufgelistetes konkretes<br />

Dokument nicht vorgesehen. 153 In Art. 4 TransparenzVO sind Verweigerungsgründe<br />

enthalten. Auch die restriktive Auslegung der Ausnahmeregelungen durch den EuGH<br />

hat dazu beigetragen, dass die Bilanz hinsichtlich <strong>des</strong> Verordnungsziels, einen<br />

größtmöglichen Zugang zu Dokumenten sicherzustellen, zunächst positiv bewertet<br />

wurde. 154 Weiter hätte der von der Europäischen Kommission im April 2008 vorgelegte<br />

Vorschlag 155 eine Reform zugunsten der Informationsfreiheit bedeutet. Die neuere<br />

147 Siehe dazu bspw.: Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 15 AEUV Rn. 6 ff.; Krajeski/Rösslein,<br />

in: Grabit/Hilff/Nettesheim, AEUV Art. 15 Rn. 24 ff.<br />

148 Siehe dazu bspw.: Schoo, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 255 EGV.<br />

149 Erwägungsgrund 1 zur TransparenzVO; EuGH, Urt. v. 29.6.2010 – C-28/08 P, EuZW 2010, 617<br />

Rn. 53– Bavarian Lager; Schoch, EuZW 2011, 388 (390).<br />

150 Diamandouros, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2008, 167 (170).<br />

151 Zur Erweiterung <strong>des</strong> Kreises der Anspruchsverpflichteten durch nach Inkrafttreten der TransparenzVO<br />

veränderte Rahmenbedingungen → S. 137.<br />

152 Siehe dazu bspw. den 15-seitigen Bericht der Europäische Kommission, KOM(2011) 492 endgültig.<br />

153 Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, Einleitung B Rn. 58.<br />

154 Diamandouros, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2008, 167 (187).<br />

155 Europäische Kommission, KOM(2008) 229 endgültig, mit dazu erheblichen Änderungen <strong>des</strong> Europäischen<br />

Parlaments (ABl v. 1.4.2010, Nr. C 87 E/362).

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